Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Mietwagenvertrag geltend.
Der aus XXX stammende und der deutschen Sprache nicht mächtige Beklagte mietete nach einem unverschuldeten Unfall mit seinem Pkw Mercedes XXX, Baujahr 1986 auf Anraten des Zeugen XXX, einem von ihm kontaktierten Unfallsachverständigen, über die Filiale der Klägerin in XXX ein Ersatzfahrzeug der Marke Mercedes XXX an.
Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 30.03.-10.04.1998 genutzt; die Klägerin stellte hierfür einen Betrag in Höhe von 3.821,22 DM in Rechnung.
Die Versicherung des Unfallgegners, die Streithelferin, zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 1.745,– DM. dies entspricht einem Bruttomietzins von täglich 145,42 DM.
Das Unfallfahrzeug ist in die Fahrzeugklasse „Gruppe H” einzustufen. Fahrzeuge der um vier Fahrzeuggruppen niedrigere „Gruppe D” sind bei gängigen Autovermietern zu einem Normaltarif von 98,– DM netto (113,68 DM brutto) pro Tag anmietbar.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach den vertraglichen Vereinbarungen der Restmietzins in der geltend gemachten Höhe zu. Ihre Mitarbeiterin XXX habe dem Beklagten lediglich zugesagt, die Fahrzeuggruppe mit der Versicherung abzurechnen, die der Fahrzeugklasse des Beklagten entspreche. Sie habe keine Zusage des Inhalts erteilt, dass der Beklagte nicht mit Mietwagenkosten seitens der Klägerin belastet werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.076,22 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 03.07.1999 sowie 15,– DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat der im Rubrum näher bezeichneten Versicherung seines Unfallgegners den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist mit bei Gericht am 22.11.1999 eingegangenem Schriftsatz dem Beklagten streithelfend beigetreten.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte und die Streithelferin, die sich den Inhalt der Aussage des Zeugen XXX in der Beweisaufnahme vom 31.01.2000 ausdrücklich zu eigen gemacht haben, behaupten, es gäbe zwischen dem vermittelnd tätigen Zeugen XXX und der Filiale der Klägerin in XXX eine Vereinbarung, nach der dann, wenn eine Versicherung eine Kürzung der Mietwagenkosten vornehme, dies nicht zu Lasten des Kunden ginge. Der Beklagte sei nicht über den im Verhältnis zum Unfallersatztarif günstigeren Normaltarif und ebenfalls nicht darüber aufgeklärt worden, dass er bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges mit einer Kürzung wegen des Alters des Unfallfahrzeuges und der anzurechnenden Eigenersparnis rechen müsse.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.01.2000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2000 (Bl. 63 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht über den bereits geleisteten Betrag hinaus kein weiteren Anspruch aus der Vermietung eines Fahrzeuges an den Beklagten zu. Der Beklagte hat vielmehr in gleicher Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, mit dem er konkludent durch Leistungsverweigerung die Aufrechnung erklärt hat (§§ 287, 288 BGB).
Die Klägerin hat eine ihre obliegende Pflicht, den Beklagten auf günstigere Möglichkeiten eines Vertragsabschlusses hinzuweisen, in vorwerfbarer Weise unterlassen.
Hiervon muss das Gericht jedenfalls ausgehen, nachdem die Beklagten- und Streithelferseite sich nach Durchführung der Beweisaufnahme den vom Zeugen XXX bekundeten Sachverhalt ausdrücklich zu eigen gemacht und die Klägerin im nachgelassen Schriftsatz ausdrücklich unstreitig gestellt hat, die Vertragsverhandlungen seien nicht mit der Zeugin XXX sondern mit der Mitarbeiterin XXX geführt worden. Dass die Mitarbeiterin XXX die nachfolgend dargelegten Hinweispflichten erfüllt hat, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist damit unstreitig. Es kommt daher weder auf das tatsächliche Ergebnis der Beweisaufnahme an, noch ist dem im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.2000 Beweiserbieten nachzugehen. Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist der klägerische Anspruch nicht gegeben.
Der Klägerin oblag eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht zum einen im Hinblick auf die Besonderheiten des sog. Unfallersatztarifes. Nach vorherrschender Rechtsauffassung (z.B. OLG Frankfurt, NZV 1996, 34, 35; OLG Frankfurt, NZV 1995, 108; OLG Gießen, Zfs 1994, 287; OLG Koblenz,, NZV 1992, 236), der sich das erkennende ...