Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO.
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 i der ARB ist der Eintritt eines Rechtsschutzfalles auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich. Ein Rechtsschutzfall liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Arbeitszeugnisses des Klägers nicht vor. Insoweit war ein Rechtsschutzfall (noch) nicht gegeben, so dass die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 i. ARB insoweit keine Deckung zu tragen hat.
Die Klausel in § 5 Abs. 1 i ARB ist nicht unwirksam.
Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2005 (IV ZR 145/04) aufgeführt, dass die Miterledigung anderer Streitpunkte vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch darstellt. Weiterhin hat der BGH begründet, warum jedenfalls in den Fällen, in denen dieser Zusatz wie in § 5 Abs. 1 i am Ende der ARB nicht normiert ist, der Rechtsschutzversicherer verpflichtet sein kann, Rechtsschutz auch insoweit zu gewähren, als sich ein Prozessvergleich auch auf einen nicht anhängigen Gegenstand bezogen hat. Ohne Geltung des § 5 Abs. 1 i am Ende ARB könnte der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Wendung "Kosten", die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind so zu verstehen ist, dass sie auch solche Kosten einschließt, die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streits in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte.
Mit der Geltung des § 5 Abs. 1 i ARB ist dies jedoch anders geworden. Hierin ist nunmehr ausdrücklich normiert, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich ist. Dieser Zusatz ist aus Sicht des Versicherers deshalb legitim, weil der Versicherer ein - auch im Rahmen der Versichertengemeinschaft - schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht für sämtliche erdenklichen Gesichtspunkte, die im Rahmen eines Vergleichs bedacht werden, Deckungsschutz erteilen zu müssen, ohne dass insoweit ein Rechtsschutzfall vorgelegen hätte. Die Klausel ist von legitimen Interessen des Versicherers gedeckt und benachteiligt den Kunden deshalb nicht unangemessen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen