Nachgehend
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Am 02.11.2020 beantragten die vier Antragsteller, welche Wohnungseigentümer der aus insgesamt 18 Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft „…” sind, dem Antragsgegner die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung am 07.11.2020 um 16.00 Uhr in der Gaststätte im Erdgeschoss Anwesen „…” zu untersagen.
Diesen Antrag stützten die Antragsteller einerseits auf die Ansicht, die Abhaltung der Eigentümerversammlung sei rechtswidrig, da sie gegen § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung ab 02.11.2020 verstoße. Darüber hinaus verwiesen die Antragsteller auf den innerhalb der Gemeinschaft geführten Rechtsstreit über die Frage, ob der Antragsgegner oder „…” Verwalter der Gemeinschaft sei, wobei die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl der bereits vor dem Amtsgericht Fritzlar geführten und teilweise noch rechtshängigen Klageverfahren hierzu verwiesen.
Aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Sache hat das Gericht gemäß §§ 940, 937 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 02.11.2020 ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners die Abhaltung der Wohnungseigentümerversammlung am 07.11.2020 untersagt und hierbei dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hinsichtlich der Gründe der Entscheidung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Am 17.11.2020 hat der Antragsgegner gegen die Beschlussfassung Kostenwiderspruch eingelegt. Hierzu verweist er auf die Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebes von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie mit Stand 03.11.2020 (Bl. 24 ff. d.A.) und ist hiernach der Ansicht, die Abhaltung der Wohnungseigentümerversammlung am 07.11.2020 sei entsprechend Ziffer 1 dieser Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung zulässig gewesen. Insbesondere habe es sich bei der im Einladungsschreiben vom 21.10.2020 genannten Gaststätte nicht um öffentlichen Raum gehandelt, da die Gaststätte noch im Rohbau und nicht in Betrieb sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 02.11.2020 noch keine Kenntnis von seiner Ladung zum Termin am 24.11.2020 im Verfahren „…”, betreffend der streitigen Frage, wer Verwalter der Gemeinschaft sei, gehabt, wobei darüber hinaus bereits im Verfahren „…” mit Entscheidung vom 01.09.2020 durch das Amtsgericht Fritzlar festgestellt worden sei, dass der Antragsgegner ab dem 18.12.2019 rechtskräftig zum Verwalter bestellt worden sei.
Gleichzeitig mit Kostenwiderspruch hat der Antragsgegner bereits vorab seine Zustimmung zu einer möglicherweise von den Antragstellern erklärten Erledigung der Hauptsache gegeben.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 haben die Antragsteller die Erledigung der Hauptsache erklärt. Sie sind der Ansicht, die Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung seien nicht geeignet, die Rechtsprechung zu binden. Im Übrigen stünden diese Auslegungshinweise im Widerspruch zum Regelungswerk des bundesweit gültigen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, welches befristete Sonderregelungen für den Fortbestand von Verwalterverträgen und Gültigkeit von Wirtschaftsplänen von Wohnungseigentümergemeinschaften vorsehe, um während der Dauer der noch nicht beendeten akuten Gesundheits- und Lebensgefährdung durch die Pandemie die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Abhaltung von Versammlungen sicherzustellen. Darüber hinaus seien diese Auslegungshinweise erst nach Antragstellung und Beschlussfassung des Gerichts verfasst und veröffentlicht worden. Selbst unter Berücksichtigung der Auslegungshinweise sei nicht sichergestellt, dass der Antragsgegner ein Hygienekonzept vorgelegt und eingehalten hätte. Darüber hinaus sei das Gebäude „…” fertiggestellt und die Gaststättenräume würden bestimmungsgemäß genutzt.
Aufgrund übereinstimmender Erledigung der Hauptsache war dementsprechend gemäß § 91 a ZPO vom Gericht auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kostentragung dieses Verfahrens zu entscheiden.
Hiernach waren die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er auch im Falle einer Entscheidung in der Hauptsache unterlegen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens des Antragsgegners war nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der ab 02.11.2020 geltenden Fassung die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung der Gemeinschaft „…” in den Räumen einer Gaststätte untersagt. Dementsprechend drohte den 18 Wohnungseigentümern der Gemeinschaft bei Teilnahme an einer solchen Versammlung ein erheblicher Nachteil in Form der Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 73 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus mehr al...