1 Leitsatz

Nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der ab 2.11.2020 geltenden Fassung ist die Abhaltung einer Versammlung in den Räumen einer Gaststätte am 7.11.2020 untersagt gewesen.

2 Normenkette

§ 24 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

4 von 18 Wohnungseigentümern (Antragsteller) beantragen im Wege der einstweiligen Verfügung, es Verwalter B zu untersagen, eine Versammlung abzuhalten. Diesen Antrag stützten die Antragsteller auf die Ansicht, die Abhaltung der Versammlung sei rechtswidrig, da sie gegen §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstoße. Darüber hinaus verweisen sie auf den innerhalb der Gemeinschaft geführten Streit über die Frage, ob B überhaupt der Verwalter sei. Das AG gibt dem Antrag ohne vorherige Anhörung des B statt. Die Kosten des Verfahrens erlegt es B auf. Dagegen legt B einen Kostenwiderspruch ein. Er meint, die Abhaltung der Versammlung sei nach den Auslegungshinweisen der Hessischen Landesregierung zulässig gewesen. Darüber hinaus sei ihm der Streit, wer Verwalter ist, unbekannt gewesen.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Kosten des Verfahrens seien B aufzuerlegen. Nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der ab dem 2.11.2020 geltenden Fassung sei die Abhaltung einer Versammlung in den Räumen einer Gaststätte untersagt gewesen.

Zwar sei nach den Auslegungshinweisen die Abhaltung von Wohnungseigentümerversammlungen zugelassen gewesen. Diese Ausnahme habe aber nicht in Bezug auf § 4 Abs. 1 gegolten. Die Frage, ob es sich bei dem vorgesehenen Versammlungsraum in der Gaststätte um keinen öffentlichen Raum gehandelt habe, da die Gaststätte nicht in Betrieb gewesen sei, aber der Raum als umschlossener und damit nicht öffentlicher Versammlungsraum habe genutzt werden können, müsse dabei nicht geklärt werden. Bereits die Besorgnis, gegen § 4 zu verstoßen, sei geeignet gewesen, die Wohnungseigentümer an der Teilnahme an der Versammlung zu hindern. In der Einladung sei als Versammlungsort eine Gaststätte genannt worden. Von einem Rohbau oder von einem allgemeinen Versammlungsraum sei keine Rede gewesen.

Hinweis

Im aktuellen Recht wäre der Antrag der klagenden Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten gewesen. Denn auch bei der Einladung zur Versammlung handelt der Verwalter (nur) als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

5 Entscheidung

AG Fritzlar, Beschluss v. 30.12.2020, 8 C 588/20 (12)

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