Entscheidungsstichwort (Thema)

Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gem. § 163 I ZPO verzichtet

 

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1245,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 519,– DM und 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 726,60 DM seit dem 6.12.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mieten für Dezember 1999 bis November 2000 in Höhe von je 103,80 DM (insgesamt 1.245,60 DM) aus § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag.

Die Tatsache, dass auf dem Dach des Hauses, in dem sich die Mietwohnung befindet, eine Mobilfunkantenne angebracht ist, berechtigt die Beklagten nicht zur Minderung der Miete; durch diese Antenne ist die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt.

Das Amtsgericht München (WM 99, 111) hat zwar entschieden, dass alleine die Tatsache, dass Mobilfunksende- und Empfangsanlagen auf einem Dach über der Wohnung der Mieter angebracht sind, zu einer Mietminderung berechtigt, wenn der Mieter wegen dieser Anlage Furcht vor Gesundheitsschäden hat. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall waren auf dem Dach des Mietshauses drei reine Empfangsantennen und drei Sende-Empfangsantennen auf einem Flachdach angebracht; zwischen der Wohnung der Mieter und dem Dach befand sich lediglich ein niedriges Zwischengeschoss. Das Gericht vermag jedoch der Ansicht, dass alleine das Vorhandensein einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Mietshauses zur Minderung berechtigt, nicht zu folgen.

Eine Minderung setzt nach § 537 BGB voraus, dass die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Daß eine Minderung berechtigt ist, wenn die Benutzung eine Wohnung zu Gesundheitsschäden führt, versteht sich von selbst. Die Beklagten haben aber nicht behauptet, dass die durch den Betrieb der Funkanlage freigesetzten Strahlungen bei ihnen zu konkreten Gesundheitsschäden geführt haben Dass eine Gesundheitsgefahr zur Mietminderung berechtigt, ist ebenfalls anerkannt. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht aus; vielmehr muss sich das Krankheitsrisiko nicht nur unwesentlich erhöhen (vgl. LG Dortmund, WM 96, 141; LG Hannover, WM 97, 434 und LG Kassel, ZMR 96, 90). Im vorliegenden Fall wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass der Betrieb der Mobilfunkantenne für die Beklagten ein gesundheitliches Risiko darstellt. Die Beklagten haben weder dargelegt, dass der Betrieb der Antenne gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt noch haben sie vorgetragen, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten werden, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die Strahlungen messen zu lassen. Es wurde auch nicht dargelegt, ob bzw. wieviel Etagen zwischen der Funkanlage und der Wohnung der Beklagten liegen. Dem Gericht ist schließlich auch nicht bekannt, dass es Untersuchungen oder Studien gibt, die zu dem Ergebnis kommen, daß der Betrieb einer derartigen Funkanlage bei Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit einer Gefahr für die Gesundheit der in der Nähe wohnenden Personen verbunden ist. Im übrigen wäre es die Sache der Beklagten gewesen, dies darzulegen (vgl. AG Münsingen, WM 96, 336 sowie LG Tübingen, ZMR 97, 189). Alleine die Ängste eines Mieters reichen zur Begründung eines Mangels nicht aus (vgl. AG Traunstein, ZMR 2000, 389 mit zustimmender Anmerkung Schläger, ZMR 2000, 390). Wenn man, wie das Amtsgericht München, auf die Sicht eines vernünftigen Mieters abstellt, muss man feststellen, dass der Mieter weiß, dass hier allenfalls die theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht und dass es sich noch dazu um eine äußerst fern liegende Möglichkeit handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich in der Vergangenheit die Gefährlichkeit von bestimmten Verfahren und Handlungsweisen manchmal erst sehr spät herausgestellt hat. Wenn man nicht auf den aktuellen Stand der Wissenschaft abstellt, wäre es einem Vermieter kaum möglich, eine mängelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen, weil fast nie völlig auszuschließen ist, dass bestimmte Bauweisen, Baumaterialien oder Umwelteinflüsse gesundheitsgefährdend sein könnten (vgl. AG Traunstein, a.a.O.). Ein Mieter kann aber nur eine Wohnung verlangen, deren Benutzung nach dem derzeitigen Wissensstand gefahrlos möglich ist. Wenn ein Mieter auch bei einer derartigen Wohnung Furcht vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, kann dies nicht dem Vermieter angelastet werden. Da die Beklagten nicht berechtigt sind, die Miete zu mindern, waren sie antragsgemäß zur Zahlung der Mietrückstände zu verurteilen.

Die zuerkannten Zinsen sind als Verzugszinsen gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ...

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