Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für eine Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Das Insolvenzgericht und nicht das Zivilgericht ist zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens zuständig (a. A. BGH ZInsO 2010, 107 mit abl. Anm. Frind = NZI 2010, 98 mit abl. Anm. Riewe NZI 2010, 131 und Uhlenbruck NZI 2010, 161 = ZIP 2010, 89 mit abl. Anm. Mitlehner EWiR 2010, 195 = ZVI 2010, 154).
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Schuldner in dem verfahrensbeendigenden Beschluss auch die Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt worden sind.
3. Y. Vergütung vorl. Verwalter / Sachverständiger
Normenkette
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 S. 1, § 64 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Gemäß Antrag vom 28.04.2010 wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 1.190,00 Euro festgesetzt.
Dem vorläufigen Rechtsanwalt K. wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Tatbestand
A.
Am 20.11.2009 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt. Am 11.12.2009 ist RA K, u.a. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Schreiben vom 18.12.2009 hat die Antragstellerin den Antrag für erledigt erklärt. Das Insolvenzgericht hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass eine sofortige Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen erst nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Insolvenzantragsverfahrens in Betracht kommt. Nach Zahlung sind im (seit dem 23.03.2010 rechtskräftigen) Beschluss vom 04.03.2010 die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorläufigen Verwaltung der Antragsgegnerin auferlegt worden.
Die Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständiger in Höhe von 211,82 EUR ist aufgrund des Antrages vom 08.01.2010 aus der Landeskasse angewiesen worden. Unter Berücksichtigung der Gerichtskosten verbleibt ein Überschuss von 136,18 EUR. Unter dem 28.04.2010 hat RA K. die Festsetzung der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 1.000 EUR zuzüglich MwSt. beantragt.
Entscheidungsgründe
B.
Der Antrag ist begründet.
Zuständig zur Entscheidung ist auch im Falle der Nichteröffnung entgegen der Rechtsprechung des BGH das Insolvenzgericht (I.). Die Vergütung ist antragsgemäß festzusetzen (II.).
I.
Das Insolvenzgericht ist zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zuständig. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 64 Abs. 1 InsO. Dies gilt nicht nur im Falle der Verfahrenseröffnung (1.), sondern auch in den übrigen Fällen (2.). Funktionell zuständig ist der Insolvenzrichter (3.).
1.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, hat das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Dies ergibt sich nach überwiegender Auffassung aus der Verweisung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Vorschrift des § 64 Abs. 1 InsO (HambK-Büttner § 64 Rz. 1; FK-InsO/Kind § 64 Rz. 3), nach der sogleich näher dazustellenden Auffassung des BGH (BGH ZInsO 2010, 107) aus § 54 Nr. 2 InsO.
2.
Wird das Verfahren nicht eröffnet, ist nach der Rechtsprechung des BGH der vorläufige Insolvenzverwalter auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH ZInsO 2010, 107 mit abl. Anm. Frind = NZI 2010, 98 mit abl. Anm. Riewe NZI 2010, 131 und Uhlenbruck NZI 2010, 161 = ZIP 2010, 89 mit abl. Anm. Mitlehner EWiR 2010, 195 = ZVI 2010, 154 für den Fall der Antragsrücknahme; BGH ZInsO 2008, 151 = NZI 2008, 170 und BGH, Beschl. v. 23.07.2004 – IX ZB 256/03 für den Sequester im Gesamtvollsteckungsver-
fahren.
Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen anzulehnen.
a)
Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht mit – inzwischen rechtskräftigen – Beschluss vom 04.03.2010 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt. Schon deshalb dürfte eine Befugnis des Insolvenzgericht bestehen, die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalters der Höhe nach festzusetzen (vgl. BGH ZInsO 2010, 107, 108 Rz. 12).
Sie besteht aber auch ansonsten.
b)
Der BGH beruft sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung darauf, dass § 54 Nr. 2 InsO nur das eröffnete Insolvenzverfahren betrifft (BGH ZInsO 2010, 107 Rz. 9). Diese Vorschrift regelt aber – im Zusammenspiel mit §§ 53, 55 InsO – lediglich, wer Massegläubiger ist und welche Verbindlichkeiten (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeiten sind.
c)
Eine Kostengrundentscheidung, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch im Falle der Nichteröffnung einen Kostenerstattungsanspruch zubilligt, ist entgegen der Ansicht des BGH (BGH ZInsO 2010, 107 Rz. 7, 10) möglich. Der BGH stellt darauf ab, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu den K...