Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.472,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.286,25 € seit dem 27. März 2010 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und die Beklagten 69 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 1.855,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger fuhr am 1. September 2009 gegen 19.00 Uhr mit seinem Fahrrad durch die M... Straße in H... in Richtung R...platz. Der Kläger fuhr auf dem Fahrradweg auf der linken Straßenseite, obwohl dieser nicht durch Zeichen hierfür freigegeben war. Von links kam aus der H... Straße die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 3. pflichtversicherten PKW VW Touran, amtliches Kennzeichen HAL-..., dessen Halter der Beklagte zu 2. ist. Die Beklagte zu 1. wollte nach rechts in die M... Straße (also entgegen der Fahrtrichtung des Klägers) abbiegen, was auch die einzige erlaubte Fahrtrichtung für die Beklagte zu 1. war. Der Kläger kam zu Fall. Hierbei verletzte sich der Kläger, das Fahrrad des Klägers wurde beschädigt.

Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich wie folgt zugetragen: Als er sich der Beklagten zu 1. genähert habe, habe er angehalten. Die Beklagte zu 1. habe auch angehalten, worauf er weitergefahren sei. Als er mit seinem Fahrrad genau vor dem Auto der Beklagten zu 1. gewesen sei, sei die Beklagte zu 1. losgefahren und habe ihn umgefahren. Die Beklagte zu 1. sei über sein Fahrrad gefahren. Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei trotz der Tatsache, dass er den Fahrradweg in falscher Richtung befuhr, kein Mitverschulden anzurechnen.

Der Kläger behauptet, sein Fahrrad habe wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Er verlangt daher den Zeitwert des Fahrrades vor dem Unfall, den er mit 1.049,00 € angibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag Bl. 5 - 5 Rs d. A. verwiesen. Weiter verlangt der Kläger die Gebühr für den Kostenvoranschlag in Höhe von 35,00 €, Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrradhelms in Höhe von 106,00 €, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 140,00 € (14 Tage zu je 10,00 €), die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Hierzu behauptet er, er habe ein paar Wochen nicht auftreten können und auf Krücken gehen müssen, zudem habe er einige Tage nach dem Unfall Schmerzen gehabt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.855,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 27. März 2010 sowie 266,54 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Unfall habe sich wie folgt zugetragen: Der Kläger habe, als er die Beklagte zu 1. habe kommen sehen, plötzlich gebremst und sei deshalb umgefallen. Keinesfalls habe die Beklagte zu 1. den Kläger umgefahren und sei auch nicht über sein Fahrrad gefahren. Die Beklagte zu 1. habe den Kläger vor dem Unfall auch nicht gesehen, obwohl sie nach rechts und nach links gesehen habe, bevor sie losfuhr. Die Beklagten sind der Ansicht, die Tatsache, dass der Kläger - unstreitig - den Fahrradweg in der falschen Fahrtrichtung befuhr, führe dazu, dass die Beklagten gar nicht haften, jedenfalls aber sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Die Beklagten bestreiten, dass der Fahrradhelm des Klägers beschädigt wurde. Sie behaupten, dass das Fahrrad allenfalls leicht beschädigt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2011 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H..., R... und Z.... Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 1. ist § 18 Abs. 1 StVG. Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten zu 2. ist § 7 Abs. 1 StVG. Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 3. ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger die Vorfahrt genommen hat und den Kläger umfahren hat. Dies folgt aus der glaubhaften, nachvollziehbaren und überzeugenden Aussage der glaubwürdigen Zeugin H..., die den Unfall selbst beobachtet hat. Sie hat den Unfall nur zufällig mitbekommen und steht zu keiner der Parteien dieses Rechtsstreits in einem Näh...

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