Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 31,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckng Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert (gesamt): 859,80 €
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Klägerin befuhr am 18.9.2008 gegen 13.50 Uhr mit ihrem Fahrrad Typ Maverick, Fahrradnummer CNB 1713902 den Fuß oder Radweg an der Prenzlauer Straße (B 109) in Wandlitz OT Basdorf, aus Richtung Süden kommend. Sie benutzte dabei den aus ihrer Fahrtrichtung links, also westlich der B 109 gelegenen Weg bis zur von Westen her einmündenden Zühlsdorfer Straße. Die Prenzlauer Straße ist dabei die vorfahrtsberechtigte Straße. Ein Rad- oder Fußweg auf der anderen Straßenseite existiert nicht.
Der Beklagte zu 1 war zu diesem Zeitpunkt mit dem Lieferwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, auf der Zühlsdorfer Straße unterwegs. Er beabsichtigte, von dieser aus rechts auf die Prenzlauer Straße in Richtung Süden abzubiegen. Ein anderer Verkehrsteilnehmer signalisierte dem Beklagten zu 1, er, der Beklagte zu 1, habe freie Fahrt. Die Klägerin überquerte die Zühlsdorfer Straße, um weiter Richtung Norden zu fahren. Es kam daraufhin zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lieferwagen.
Die Klägerin erlitt eine Prellung des Kniegelenks. Die Klägerin wurde im Folgenden zum Zwecke der Erstversorgung in die Rettungsstelle des Bernauer Krankenhauses gefahren. Sie war am 19.9.2008 schulunfähig. Es folgten Behandlungen beim Unfallchirugen sowie beim Orthopäden.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe zunächst an der Einmündung gehalten. Er habe ihr die Vorfahrt gewährt, sei aber nachdem sie sich einige Meter auf der Zühlsdorfer Straße befunden habe, wieder angefahren. Während des Abbiegevorgangs habe er mobil telefoniert. Durch den Sturz habe sie eine Knieprellung und oberflächliche Schürfwunden entstanden, die inoch immer zu andauernden Schmerzen führen. Das Fahrrad sei deformiert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, a. 109,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen; b. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 750.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen; c. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 17.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1 behauptet, er habe die Klägerin nicht gesehen, da sie als Radfahrerin vom Gehweg (nicht Fahrradweg) unberechtigterweise auf die Zühlsdorfer Straße gefahren sei, um diese zu überqueren. Es handele sich um Bagatellverletzungen, die ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 auf Blatt 43 ff. wird verwiesen. Ferner hat es Beweis erhoben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Arztes Dr. E. auf Blatt 105 ff. wird ebenfalls verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Die Parteien haben am 12.10.2010 und 27.9.2010 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 823 Abs.1, 2 BGB gegen die Beklagten (1) in Höhe von 31,50 €. Sie hat aber keinen Schmerzensgeldanspruch aus § 253 BGB (2).
1. Schadensersatz
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch für die Beschädigung ihres Fahrrades aus den vorgenannten Vorschriften.
Der Beklagte zu 1 hat das Fahrrad der Klägerin bei Betrieb seines Kfz beschädigt.
Allerdings muß sich die Klägerin bei der Abwägung ein erheblichen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin auf einem Gehweg, einem Fahrradweg oder einem kombinierten Geh- und Fahrradweg zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr. So wie sich der Sachverhalt darstellt, durfte die Klägerin auf jeden Fall nicht auf der linken Seite (entgegen der rechten Fahrtrichtung) fahren.
Denn nach § 2 Abs.4 StVO durfte die Klägerin den Fahrradweg (selbst wenn es sich um einen solchen gehandelt hatte) nur in Richtung ihres Verlaufs benutzen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerk...