Tenor
1. Der im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 22.06.2016 unter TOP 3a (Vorlage des Buchprüfungsberichtes für das Wirtschaftsjahr 2015 und Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2015) gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, wie damit diel Jahreseinzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungseigentümer beschlossen wurde.
Die unter TOP 3b (Beschluss zur Entlastung des Hausverwalters für das Wirtschaftsjahr 2015) und TOP 4 (Entlastung und Bestätigung des Verwaltungsbeirates) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/2, die Beklagten zusammen 1/2 zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 11.277,55 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer im Rahmen einer Eigentümerversammlung gefasster Beschlüsse. Die Klägerin ist Eigentümer der Wohnung Nr. 8 in dem Objekt der Wohnungseigentümergemeinschaft „W” … die Beklagten die übrigen Eigentümer. Die Beigeladene, dem Rechtsstreit nicht Beigetretene, ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren sind diverse, anlässlich der Eigentümerversammlung vom 22.06.2016 gefasste Beschlüsse.
Mit Ladungsschreiben der Verwalterin vom 01.06.2016 wurde die Klägerin zu der Eigentümerversammlung eingeladen (vergleiche wegen der Einzelheiten die Ladung der Klägerin vom 01.06.2016, Bl. 20f der Akte).
Die Klägerin, bzw. ihr Sohn als ihr Vertreter, forderte mit Schreiben vom 05.06.2016 noch diverse Unterlagen an, gleichzeitig wurde auf (aus Sicht der Klägerin bestehende) Unklarheiten in der Abrechnung hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Sohns der Klägerin vom 05.06.2016 (Bl. 26 der Akte) verwiesen. Die Verwalterin antwortete hierauf mit E-Mail vom 20.06.2016 (vergleiche wegen der Einzelheiten Bl. 27 der Akte). Einige Unterlagen wurden der Klägerin zur Verfügung gestellt, unstreitig jedoch keine Saldenlisten der Eigentümer.
Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 22.06.2016 fassten die anwesenden (bzw. die ordnungsgemäß vertretenen) Eigentümer folgende Mehrheitsbeschlüsse:
Beschluss TOP 3a, Gesamt- und Einzelabrechnungen 2015
„ Die Jahresabrechnung 2015 vom 17.03.2016 inklusive der Einzel- und Gesamtabrechnung wird genehmigt. Damit wird diese per 15.07.2016 fällig.”
Beschluss TOP 3b, Entlastung des Hausverwalters für das Wirtschaftsjahr 2015
„der Verwaltung wird für das Jahr 2015 die Entlastung ertedlt”
Beschluss TOP 4, Entlastung und Bestätigung des Verwaltungsbeirates
„dem Verwaltungsbeirat wird für das Jahr 2015 die Entlastung erteilt. Der Verwaltungsbeirat wurde erneut bestätigt.”
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22.06.2016 (Bl. 33-35 der Akte), außerdem auf die Einzelabrechnung der Klägerin sowie die Gesamtjahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 15.06.2016 (Bl. 56-60 der Akte) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Jahresabrechnung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, was für die Einzelgenauso wie für die Gesamtabrechnung gelte.
Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar, außerdem seien ihr vor der Versammlung von ihr gegenüber der Verwalterin angeforderte Unterlagen nicht vollständig übergeben worden, hier insbesondere nicht die Saldenlisten für die einzelnen Eigentümer.
Außerdem ergebe sich aus der Abrechnung nicht, inwieweit die Wohneinheit Nr. 9, deren ehemalige Eigentümerin (die H. GmbH) mittlervveile nicht mehr existiert, an den Kosten der Gemeinschaft beteiligt wird, bzw. inwieweit aus dieser Wohneinheit Einnahmen für die Wohnungseigentümergemeinschaft generiert werden.
Unstreitig wurde die Wohnung Nr. 9 nach der Insolvenz der ehemaligen Eigentümerin, der H. GmbH zunächst nicht genutzt. Die H. GmbH wurde mittlerweile im Handelsregister gelöscht, der einzige Gesellschafter ist verstorben, die Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. In der Eigentümerversammlung vom 18.07.2008 beschlossen die Eigentümer, zukünftig für Hausgeldausfälle des Sondereigentums dieser Wohneinheit Sonderumlagen in Höhe des für die Wohnung ausfallenden Hausgeldes zu jeder Jahresabrechnung zu beschließen, was in der Folge dann auch so praktiziert wurde.
Im Kalenderjahr 2014 einigten sich einzelne vor Ort wohnende Eigentümer auf eine Nutzung dieser Wohnung. Der Lebensgefährte einer der Eigentümerinnen übernahm sodann die Sanierung und Vermietung der Wohnung. Jedenfalls seit 2015 wird aus der Vermietung der Wohnung auch wieder Hausgeld gezahlt.
Die Klägerin beantragte zunächst,
Folgende anlässlich der Eigentümerversammlung vom 14.12.2015 gefasste Beschlüsse für ungültig zu erklären:
- Beschluss TOP 3a, (Vorlage des Prüfungsberichts für das Wirtsc...