Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der … auf der Eigentümerversammlung vom 28.07.2016 unter TOP 3 über die Genehmigung der Gesamtabrechnung 2014 und der Einzelabrechnung 2014 vom 11.07.2016 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwesenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die als Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit einander verbundenen Parteien streiten – erneut – über die Gültigkeit des Beschlusses über eine Jahresabrechnung und eine Einzelabrechnung.
Die Parteien sind als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … miteinander verbunden. Auf die Teilungserklärung des Notars … aus Mölln vom 06.07.1992 (Anlage K 4) wird Bezug genommen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt am 28.07.2016 eine Eigentümerversammlung ab. Unter TOP 3 wurde ein Beschluss nachfolgenden Inhalts gefasst:
„TOP 3 |
Diskussion und Beschlussfassung über die Genehmigung der Gesamtabrechnung und über die Einzelabrechnungen 2014 |
Frau … erläutert, dass die korrigierte Abrechnung vom 08.01.2016 durch Herrn … zu Recht angefochten wurde. Herr … und Frau … berichten, dass die Abrechnungen nun ausschließlich durch Frau … bearbeitet werden und entschuldigen sich bei der Gemeinschaft für die entstandenen Unannehmlichkeiten. Frau … hat sich in alle Abrechnungen eingearbeitet, einschließlich in die letzte Abrechnung von Herrn … Frau … stellt nun die aktuelle und korrigierte Abrechnung vom 11.07.2016 für das Jahr 2014 vor, die alle Eigentümer mit der Einladung erhalten haben. Herr … hat bereits im Vorfeld einige Punkte schriftlich bei der Verwaltung angezweifelt. Die Punkte wurden nun auf der Versammlung intensiv besprochen und erläutert. Es handelt sich hierbei überwiegend um Darstellungen bzw. Verständnisfragen.
Bei einer weiteren Anfechtung der Verwaltungsabrechnung wird das Gericht entscheiden.
Beschluss |
Die vorgelegten Gesamt- und Einzelabrechnungen 2014 werden genehmigt. Die Abrechnungsergebnisse werden sofort fällig gestellt. Die Eigentümer gewähren einander Zahlungsaufschub bis zum 01.10.2016. Bei Eigentümern, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Abrechnungsfehlbeträge zum 01.10.2016 eingezogen bzw. Guthaben zu diesem Zeitpunkt mit dem Hausgeld verrechnet. |
Ergebnis |
ja |
7 Stimmen |
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nein |
1 Stimmen |
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Enthaltung |
0 Stimmen |
Herr … verkündet, dass der Beschluss mehrheitlich gefasst wurde.
Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung um 18:40 Uhr und steht den Eigentümern anschließend für Einzelgespräche zur Verfügung.”
Die Jahrenabrechnung und Einzelabrechnung für das Jahr 2014 waren bereits in der Vergangenheit Gegenstand von gerichtlichen Verfahren vor dem AG Ratzeburg, zuletzt des Verfahrens 11 C 3/15, in dem es um die Jahresrechnung und Einzelabrechnung vom 16.06.2015 ging. Auf die Akte dieses Verfahrens wird Bezug genommen.
Die in dem Beschluss vom 28.07.2016 zugrundegelegten Jahres- und Einzelabrechnungen tragen das Datum vom 11.07.2016.
Die Jahresabrechnung vom 11.07.2016 enthält nach der Rubrik „Anfangsbestand per 1.1.2014” die Rubriken „Eingänge”, „Summe Eingaben”, „Ausgänge”, „Summe Ausgaben”, „Übergänge” und schließlich „Endbestand per 31.12.2014”.
Unter der Rubrik „Ausgänge, Ausgaben Abrechnungszeitraum” finden sich in der Gesamtabrechnung die Posten „Instandhaltungsrückstellung 5.000,– EUR, Zinserträge Instandhaltungsrückstellung 74,39 EUR”.
In der Einzelabrechnung für die Wohnung des Klägers vom 11.07.2016 findet sich die Position „Beitrag zu Rückstellungen Period. Instandhaltung 5.000,–: 1064,00 × 76,00 Taus. 357,14”.
Für die weiteren Einzelheiten der Jahres- und Einzelabrechnung vom 17.06.2016 wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Abrechnungen seien unter anderem deshalb aufzuheben, weil die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage – wie bereits in anderen, vorhergehenden, dann später aufgehobenen Abrechnungen – immer noch unter Kosten aufgeführt werden.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Instandhaltungsrücklage sei in der Abrechnung vom 17.06.2016 ordnungsgemäß abgerechnet worden. Aus der Abrechnung ergäben sich nicht nur die Soll-Zuführung zur Rücklage, sondern auch die tatsächlichen Zuführungen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere die zahlreichen weiteren Streitpunkte der Parteien zur Jahreabrechnung und Einzelabrechnung 2014 sowie zur Nichtöffentlichkeit der am 28.07.2016 durchgeführten Eigentümerversammlung, wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere binnen der Fristen des § 46 I 2 WEG eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache e...