Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 271,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24. Mai 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von ausstehender Anwaltsvergütung.
Am 10.01.2007 suchte die Beklagte den Kläger in dessen Kanzleigeschäftsräumen auf. Im Rahmen des Gesprächs wies der Kläger daraufhin, dass für seine Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe des RVG anfielen, die sich nach dem Gegenstandswert errechneten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen werde; einen entsprechenden „Belehrungshinweis” (Anlage K2, Bl. 5 d.A.) unterzeichnete die Beklagte. Die Beklagte unterschrieb zudem eine auf den Kläger ausgestellte „Außergerichtliche Vollmacht” auf einem Formularvordruck, in den handschriftlich eingetragen wurde: „Angelegenheit: Testamentsentwurf; Gegenstandswert: 220 T EUR” (Anlage K1, Bl. 4 d.A.).
Die Beklagte händigte dem Kläger ein als „eigenhändiges Testament” überschriebenes, auf den 15.12.2006 datiertes fünfseitiges Schriftstück (Anlage K3, Bl. 6ff d.A.) aus, in dem ihr Vermögen sowie einzelne im Todesfalle bezugsberechtigte Personen aufgelistet waren. Darin war u.a. vorgesehen, dass die vier Geschwister der Beklagten eine Eigentumswohnung zu je 25 % erben sollten. Die Parteien besprachen sodann den Inhalt eines Testaments der Beklagten, wobei der Kläger das vorgelegte Schriftstück der Beklagten als völlig unbrauchbar bezeichnete und der Beklagten vorschlug, einen neuen Testamentsentwurf zu erstellen; die Beklagte stimmte dem zu.
Am 15.01.2007 führten die Parteien ein Telefonat, dessen Inhalt der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage (Anlage K4, Bl. 9 d.A.) bestätigte. Zugleich übersandte der Kläger der Beklagten den Entwurf eines Testaments mit der Bitte um Vervollständigung zu (Anlage K5, Bl. 10f. d.A.); das Schriftstück weist die Schwester der Beklagten, Frau Uxxxxx xxxxx, ausdrücklich als Alleinerbin aus.
Mit Schreiben vom 22.1.2007 (Anlage K6, Bl. 12 d.A.) kündigte die Beklagte das Mandatsverhältnis mit der Begründung, dass ihr Wille in dem Entwurf nicht enthalten sei und bat um Zusendung einer Rechnung für Beratung und Testamentsentwurf.
Daraufhin erstellte der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2007 (Anlage K7, Bl. 13 d.A.) seine auf den Betrag von EUR 3.015,70 lautende Abschlussrechnung, der er eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert von EUR 220.000,–, die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie gem. Nr. 7008 VV RVG die anfallende Mehrwertsteuer auf diese Zwischensumme zu Grunde legte.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.2.2007 (Anlage B1, Bl. 42 d.A.) lehnte die Beklagte jegliche Zahlung auf diese Rechnung ab und berief sich darauf, dass der Entwurf, den der Kläger verfasst habe, nicht abnahmefähig sei.
Mit Schreiben vom 13.02.2007 (Anlage K8, Bl. 15 d.A.) mahnte der Kläger die Begleichung der Rechnungssumme bei der Beklagten an.
Der Kläger beansprucht neben der Zahlung des Rechnungsbetrages auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 191,65.
Der Kläger behauptet, der von der Beklagten zu vererbende Nachlass habe nach ihrer eigenen Auskunft etwa einen Wert von EUR 220.000,–. Er meint, zur Abrechnung auf Basis dieses Gegenstandswertes berechtigt zu sein, weil er der Beklagten nicht nur eine Erstberatung gewährt, sondern ein Geschäft für sie geführt habe, indem er ein neues Testament entworfen habe. § 34 RVG gelange mithin nicht zur Anwendung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.015,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2007, sowie EUR 191,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe von dem Kläger lediglich eine Beratung erwartet hinsichtlich möglicher Verbesserungen und ggf. Neuformulierungen von Passagen eines schon vorhandenen Testamentsentwurfes. Gegenstand des Auftrags sei mithin keine Geschäftsbesorgung gegenüber Dritten im Außenverhältnis gewesen.
Der vom Kläger vorgelegte Entwurf sei nicht abnahmefähig gewesen. Denn ihr Wille, u.a. ihre drei Schwestern etwa gleich zu berücksichtigen, sei nicht berücksichtigt worden.
Darüber hinaus behauptet sie, der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Gegenstandswert sei der Höhe nach unzutreffend, da der Kläger unberücksichtigt gelassen habe, dass auf ihrer Liegenschaft ein Grundpfandrecht i.H.v EUR 100.000,– laste.
Ergänzend wird für das Vorbringen der Pa...