Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 50 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 450,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in der … wobei das Mietverhältnis am 01.05.2000 begann. Die Parteien streiten um Betriebskostennachzahlung und um einen von den Klägern geltend gemachten Erhöhungsbetrag der Betriebskosten.

Im Mietvertrag sind Betriebskosten inklusive Heizkosten in Höhe von monatlich DM 270,– vereinbart.

Unter dem 17.07.01 rechneten die Kläger gegenüber dem Beklagten die Betriebskosten für die Zeit vom 01.05.00 bis 31.12.00 ab und gelangten in ihrer Abrechnung auf einen Nachzahlungsbetrag von DM 804,60.

Ebenfalls unter dem 17.07.01 forderte der Kläger an Nebenkostenvorauszahlungen einen monatlichen Betrag von DM 711,80 ab August 2001.

Nachdem der Kläger ursprünglich jeweils zweimal andere Anträge angekündigt hatte,

beantragt der Kläger nunmehr,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 1.540,35 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.01 auf EUR 411,39 sowie auf EUR 1.128,26 seit Rechtshängigkeit der Klage vom 30.10.01 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, für die Wohnung im Hause … Betriebskostenvorauszahlungen ab 01.01.2002 in Höhe von monatlich EUR 232,13 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort genannten Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Aus dem unter den Parteien gültigen Mietvertrag heraus hat der Kläger keinen der hier geltend gemachten Ansprüche.

1.)

Soweit der Kläger in seinem Antrag zu Ziffer 1 EUR 411/39 begehrt, besteht insoweit ein Anspruch nicht. Es handelt sich um den ursprünglichen DM Betrag von DM 804,60, den der Kläger aus seiner Betriebskostenabrechnung vom 17.07.01 für die Mietzeit 01.05. bis 31.12.00 herleitet. Dieser Betrag ist jedoch nicht fällig, da die Abrechnung unzureichend ist.

Es kann dahinstehen, ob die Abrechnung auch deshalb fehlerhaft sein könnte, weil wegen vom Beklagten geltend gemachter Mängel die Heizkosten deshalb zu hoch waren, weil der Beklagte zusätzlich Heizlüfter einschalten mußte. Die Gesamtabrechnung ist schon deshalb nicht fällig, weil die Abrechnung hinsichtlich der Wasserkosten unzureichend ist.

Unstreitig funktionierte zu Beginn des Mietvertragsverhältnisses die Warmwasserversorgung nicht ordnungsgemäß. Das ging dahin, daß in der im obersten Stockwerk belegenen Wohnung des Beklagten dieser mindestens 20 Liter Warmwasser ablaufen lassen mußte, bis überhaupt das erste warme Wasser aus dem Wasserhahn herauskam. Zu diesem Vortrag gemäß Schriftsatz vom 08.01.02, dort Seiten 3 und 4, haben sich die Kläger lediglich dahin eingelassen, die Einwendungen seien nicht nachvollziehbar, der Beklagte müsse schon darlegen, inwiefern er mit zusätzlichen Kosten belastet worden wäre. Dann aber ist der Vortrag selbst unstreitig. Dieser Mehrverbrauch bestand in der Zeit vom 01.05.00 bis in den September 2000 hinein, denn erst im September 2000 wurde dieser Mangel beseitigt. Das bestätigen auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 23.01.02, Seite 2 unten. Dann aber wäre es Sache der Kläger gewesen, in die Abrechnung des Wasserverbrauches einen Abzugsbetrag einzustellen, der dem eben genannten Vortrag des Beklagten Rechnung trägt. Das jedoch ist nicht erfolgt und kann vom Vorsitzenden auch nicht von Amts wegen nachgeholt werden. Insofern wäre es Aufgabe der Kläger gewesen, in die Abrechnung einen nachvollziehbaren Maßstab einzubauen, der einen entsprechenden Abzugsbetrag wegen dieser Mehrkosten für den Wassermehrverbrauch berücksichtigt.

Zum weiteren ist die Abrechnung hinsichtlich der Wasserkosten auch deshalb unzureichend, weil unstreitig von falschen Kubikmeterangaben ausgegangen wird. Im Schriftsatz vom 08.01.02, Seite 4, hat der Beklagte vortragen lassen, bei der Ablesung am 10.01.01 sei auf dem Kaltwasserzähler ein Verbrauch von 50,3 Kubikmetern ermittelt und beim Warmwasserzähler ein auf das Warmwasser entfallende Anteil von 38,1 Kubikmetern. In die Abrechnung eingestellt seien jedoch ausweislich der Abrechnung 58,8 Kubikmeter Kaltwasser und bei der Abrechnung der Warmwasserkosten ein Verbrauch von 50,4 Kubikmeter. Zu diesem Sachvortrag haben sich die Kläger nicht geäußert, so daß auch dieser Sachvortrag als unstreitig zu gelten hat.

Im übrigen könnte sich eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung auch daraus ergeben, daß die Zusammenfassung der Kosten für Heizung/Abwasser/Wasser in der Abrechnung zusammengefaßt sind und damit gegen das Gebot der Klarheit einer Abrechnung verstoßen wird. Denn auf diese Weise werden mehrere verbrauchsabhängige Betriebskosten zusammengefaßt, die (wohl) aus Klarheitsgründen allein als E...

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