Tenor
1. Die Vollziehung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21.08.09 zu TOP 5 e), also der Bestellung des Herrn Dirk … zum WEG-Verwalter, ab 1.01.10, wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die insoweit erhobene Anfechtungsklage im Verfahren 102 d C 102/09 ausgesetzt.
2. Soweit sich der Ziff. 1 zugrunde liegende Antrag auch gegen den Verwalter … richtet, wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Dem mit Beschluss vom 21.08.09 bestellten Verwalter …, wird untersagt, die für Dienstag, den 9.2.2010 einberufene Eigentümerversammlung der WEG Prätoriusweg 12-14, 20255 Hamburg, durchzuführen, insbesondere diese zu eröffnen und die Versammlung zu leiten oder die Leitung auf andere zu übertragen.
2. Dem Antragsgegner Herrn … wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller ¼, die übrigen Wohnungseigentümer ¼ und der Antragsgegner Herr … ½.
4. Der Streitwert wird auf 20.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Entscheidung beruht auf § 940 f ZPO.
Begründet ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soweit er sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer des Anfechtungsverfahrens 102 d C 102/09 richtet und soweit sich der Verbotsantrag gegen den Verwalter … richtet. Unbegründet ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, soweit er sich auch gegen den Verwalter … als Antragsgegner richtet.
Durch eine Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO kann die Vollziehbarkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung ausgesetzt werden, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Vgl. Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 44 Rz. 211; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 46 Rz. 94; Bonifacio ZMR 2007, 592, 596; Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 940 Rz. zu den „anderen Gründen”). Dabei ist eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten vorzunehmen (OLGR München 99, 245). Es muss glaubhaft gemacht werden, dass im konkreten Fall ausnahmsweise die Interessen des Anfechtungsklägers überwiegen (LG München ZMR 2009, 73; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 47 Rz. 94). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Anfechtenden das Warten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens wegen drohender irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses so offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf (LG München, a.a.O.; AG München ZMR 2009, 806; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.).In Betracht kommt eine derartige einstweilige Verfügung insbesondere auch zur Untersagung jeglicher Verwaltungstätigkeit aufgrund eines angefochtenen Bestellungsbeschlusses (KG OLGZ 89, 430 f; Bärmann, a.a.O., § 43 Rz. 211). Bleibt der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig und hat er einen Rechtsverstoß oder eine Beeinträchtigung des Rechtsverhältnisses über längere Zeit hingenommen, besteht kein Verfügungsgrund mehr (Vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.).
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, das die Regelungsverfügung aus hinreichend gewichtigen Gründen nötig erscheint und die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Antragsgegner überwiegen.
In dem hier zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren 102 d C 102/09 hat das Gericht in seinen Hinweisen vom 9.12.09 festgestellt, dass die dort angefochtene Bestellung des hiesigen Antragsgegners zu 1. zum Verwalter der WEG eindeutig materiell rechtswidrig sei, weil diese Bestellung gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße. Dass ein, wie dort geschildert, derart im Konflikt mit den Minderheitseigentümern stehender Eigentümer, wie Herr … keine geeignete Person sei, um in einer WEG eine Verwaltung zu führen, die von dem Vertrauen aller Wohnungseigentümer getragen sei und deren Neutralität und Sachbezogenheit von vornherein nicht die geringsten Zweifel entstehen lasse, erscheine außergewöhnlich offenkundig. Vor diesem Hintergrund ist der angegriffene Beschluss offenkundig rechtswidrig im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, so dass bereits insoweit die vorläufige Aussetzung der Vollziehung im Wege einstweiligen Rechtsschutz geboten ist.
Aber auch jenseits dieses Aspektes ist die Untersagung jeglicher Verwaltungstätigkeit durch den Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung geboten. Die Vornahme einer Verwaltung durch einen Verwalter, der das Vertrauen sämtlicher Wohnungseigentümer genießt, dessen Amtsführung für einzelne Wohnungseigentümer nicht unzumutbar ist, ist ein zentrales Anliegen der Mitglieder einer WEG. Die Gewährleistung einer solchen Verwaltung berührt die Kerninteressen eines jeden Wohnungseigentümers. Insbesondere vor dem Hinter...