Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 4.2.10 wird bestätigt.
2. Die Verfügungsbeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der gemeinsamen WEG vom 21.08.09, durch den Herr … zum Verwalter der WEG ab 1.1.10 bestellt worden war. Dieser Beschluss wurde angefochten und ist mittlerweile erstinstanzlich für ungültig erklärt worden.
Mit Schreiben vom 22.01.10 lud Herr … zur Eigentümerversammlung vom 9.2.10 und wies im ersten Satz der Einladung darauf hin, dass sein Bestellungsbeschluss ungeachtet der erfolgten Anfechtung solange wirksam bleibe, bis der Beschluss durch das Gericht für unwirksam erklärt werde.
Die Verfügungskläger nehmen Bezug auf ihre Anfechtungsklage (102 d C 102/09) und machen geltend, dass es ihnen als der Minderheit nicht zugemutet werden könne, einstweilen von Herrn … verwaltet zu werden. Das Gericht selbst habe bereits in seinen Hinweisen im Anfechtungsverfahren erklärt, dass Herr … u.a. aufgrund des vorherigen Verfahrens (102 d C 148/08) gerichtsbekannterweise ungeeignet sei. Sie hätten aufgrund der Vorgeschichte jedes Vertrauen in Herrn … verloren. Es sei unerträglich, wenn sie sehenden Auges hinnehmen müssten, dass Herr …, der unter rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung seiner Stimmenmehrheit das Verwalteramt erlangt habe, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses, d.h. während der Prozessdauer Tatsachen schaffen könnte, an die alle Wohnungseigentümer gebunden wären.
Mit Beschluss vom 4.2.10 setzte das Gericht die Vollziehung der Bestellung des Herrn … zum Verwalter der WEG im Wege einstweiliger Verfügung aus und untersagte im Übrigen die Durchführung der anstehenden Versammlung durch Herr … als Verwalter. Gegen die Aussetzung der Vollziehung legte die übrige Wohnungseigentümerin Frau … Widerspruch ein, und zwar nur gegen diesen Bestandteil der einstweiligen Verfügung. Die Untersagung der Durchführung der Versammlung hatte sich bereits durch Zeitablauf erledigt.
Die Verfügungskläger beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 4.2.10 aufrecht zu erhalten und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte Frau … beantragt,
die einstweilige Verfugung hinsichtlich ihrer Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 21.8.09 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte Frau … im Folgenden die Verfügungsbeklagte, ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch bestünde. Es sei kein Grund genannt, der an der fachlichen Qualifikation des Verwalters zweifeln lasse. Der Wille der Mehrheit sei vom Gericht zu respektieren. Es gäbe für einen Eingriff in die Entscheidung der Mehrheit nicht den gebotenen wichtigen Grund. Die Aussetzung der Vollziehung sei mit dem LG München nur zulässig, wenn im konkreten Einzelfall die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegten, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden könne oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig sei, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedürfe. ES sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der WEG irgendwelche Schäden drohten bei Fortsetzung der Verwaltung durch Herrn …, geschweige denn irreversible. Auch sei die Rechtslage hier nicht gefestigt und die Rechtswidrigkeit des Beschlusses offenkundig. Eine handlungsfähige Verwaltung sei auch dringend erforderlich, weil die Antragsteller die gegenwärtige rechtliche Unsicherheit zum Anlass nähmen, ihren Wohngeldverpflichtungen nicht nachzukommen. Es fehle evident an einem Verfügungsgrund. Die Verfügungskläger haben dessen Voraussetzungen nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Es überwiege das Interesse der Mehrheit an der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. Es bestünde auch kein Bedürfnis die Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen, weil die zum Abschluss eines Verwaltervertrages mit Herrn … bevollmächtigte Frau … erklärt habe, dass sie während des Anfechtungsverfahrens keinen Verwaltervertrag schließen werde.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Zur Begründung kann zunächst auf die mit ausführlichen Gründen versehene einstweilige Verfügung vom 4.2.10 (67 ff) Bezug genommen werden.
Zu den Einwendungen der Verfügungsbeklagten … im Widerspruchsverfahren ist folgendes auszuführen:
Dass die Beklagte, wie auch im mittlerweile erstinstanzlich entschiedenen Anfechtungsverfahren, zur Begründetheit der Anfechtung der Bestellung des Herrn … eine andere Rechtsauffassung hat als das Gericht, ergibt sich bereits aus dem dort ergangenen Urteil. Das Gericht hält es nich...