Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung untersagt, die von ihr mit Schreiben vom 1.12.09 für Mittwoch, den 16.12.09 einberufene Eigentümer-Versammlung der WEG … durchzuführen, insbesondere diese zu eröffnen und die Versammlung zu leiten oder die Leitung auf einen anderen zu übertragen.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den §§ 935 ff ZPO, 241, III, V WEG.
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass mit dem Schreiben vom 1.12.09 die Antragsgegnerin zu einer Eigentümerversammlung eingeladen hat, ohne dazu befugt zu sein. Sie haben glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit Ablauf ihrer Bestellung zum 31.12.08 nicht mehr Verwalterin der WEG ist und damit nicht mehr gem. § 24 I WEG zu Einberufung von Eigentümerversammlungen befugt. Sie haben insoweit weiterhin glaubhaft gemacht, dass sie auch nicht gem. § 24 V WEG befugt ist, die Versammlung abzuhalten und die Versammlung zu führen. Eine WEG, die nicht mehr über eine wirksam bestellte Verwaltung verfügt, ist darauf angewiesen, Einberufungen von Versammlungen im Rahmen der rechtlich zugelassenen Alternativen vorzunehmen, also entweder gem. § 24 III WEG oder durch eine Einberufung der Versammlung durch alle Wohnungseigentümer (Vgl. Palandt/Bassenge, BGB/WEG, 67. Auflage, § 24 Rz. 4 m.w.Nw.) oder ggfs. mit gerichtlicher Hilfe, sofern sich Wohnungseigentümer einer notwendigen Einberufung einer Versammlung verweigern. Die Einladung zu einer Versammlung durch einen unbefugten Dritten gehört nicht zu den rechtlich zulässigen Alternativen der Herbeiführung einer Wohnungseigentümerversammlung.
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzesgemäße Verwaltung. Dazu gehört auch rechtlich einwandfreies Vorgehen bei der Herbeiführung einer Eigentümerversammlung, der Bestimmung der TOP und ihrer Leitung. Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf Unterbindung der Herbeiführung und Durchführung einer Eigentümerversammlung, die nicht im Einklang mit Gesetz und Recht steht. Sie müssen nicht sehenden Auges das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinnehmen, die den rechtlichen Vorgaben nicht genügt (Ebenso und überzeugend AG Wangen ZWE 2008, 146; KG Berlin NJW 87, 386 ff). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass auch rechtswidrig gefasste ungültige Beschlüsse zunächst gelten, da einer Anfechtung kein Suspensiveffekt zukommt.
Vor dem Hintergrund, dass die rechtswidrig einberufene Versammlung bereits morgen stattfinden soll, besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Antragsteller sind zur Wahrung ihres Rechtes auf ordnungsgemäße und gesetzesgemäße Verwaltung auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen.
Unabweisbar besteht in einer verwalterlosen WEG dringender Handlungsbedarf für die Einsetzung einer zumindest vorläufigen Verwaltung und damit auch für eine Wohnungseigentümerversammlung. Sämtliche Wohnungseigentümer der WEG Prätoriusweg 12 sind insoweit allerdings offenkundig in ihrem Handeln nur dann gut beraten, wenn eine Versammlung in rechtmäßiger Weise herbeigeführt wird und wenn eine Verwaltung ausgewählt wird, bei der auch eine realistische Chance besteht, dass sie von dem Vertrauen aller Wohnungseigentümer getragen werden kann. In einer Metropole wie Hamburg gäbe es dafür hinreichende Kandidaten. Eine Verwaltungsfirma auszuwählen, die bereits im Zentrum eines streitigen Verfahren gestanden hat, kann diese Voraussetzung offenkundig nicht erfüllen. Die WEG wird in die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nur dann Rechtsfrieden bringen können, wenn alle Wohnungseigentümer erkennen, dass nur eine solche Verwaltung geeignet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Bei der Streitwertbestimmung hat sich das Gericht primär an den Kosten weiterer gerichtlicher Abwehr von auf der Versammlung rechtswidrig ergangenen Beschlüssen orientiert, die den Antragstellern durch die begehrte einstweilige Verfügung erspart bleiben könnten, und die Untergrenze auf 10.000,– Euro geschätzt.
Fundstellen