Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000,00 EUR.
Gründe
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach näherer Maßgabe von § 91a Abs. 1 ZPO noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Diese wäre bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen, weswegen es nach dem in § 91 Abs. 1 ZPO niedergelegten Rechtsgedanken hier der Billigkeit entspricht, ihr auch die Kosten aufzuerlegen.
a) Die Verfügungsklägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit – rechtskräftigem – Urteil vom 27.05.2022, der (Verfügungs-)Beklagten zugestellt am 24.06.2022, hat das Gericht auf Anfechtung der (Verfügungs-)Klägerin hin in der Sache 980b C 27/21 WEG u.a. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.08.2021 zu TOP 4.6 (Installation eines Gaskaminofens im Sondereigentum Nr. 4) und zu TOP 4.10 (Beschlussfassung über Abriss einer Einzelgarage und Neuerrichtung) für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die angefochtenen Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums widersprechen würden, weil der Klägerin eine Teilnahme an der Versammlung nicht zumutbar gewesen sei. Die Wohnung des Miteigentümers ….Eigentümer der Einheit Nr. 4 – eigne sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und vor dem Hintergrund einer zutiefst zerstrittenen Gemeinschaft nicht für die Abhaltung einer Eigentümerversammlung, sofern dort u.a. auch über Themen diskutiert und Beschluss gefasst werde, die den o.g. Miteigentümer persönlich betreffen.
Mit Schreiben vom 15.06.2022 (Anlage ASt 1) lud die Verwaltung der Verfügungsbeklagten zur außerordentlichen Eigentümerversammlung am 24.06.2022. Beide Zeitpunkte fielen in einen Zeitraum der Auslandsabwesenheit der Verfügungsklägerin. Auf der Tagesordnung standen u.a. zu TOP 4.1. der „Antrag des Eigentümers der Einheit Nr. 4 zur Installation eines (…) Gaskaminofens in seinem Sondereigentum (…)” sowie zu TOP 4.4. der „(…) Abriß der im Bestand abgängig befindlichen Einzelgarage (…) und Neubau einer um ca. 50 cm breiteren Einzelgarage (…) durch vollständige Kostenübernahme des Eigentümers der Einheit Nr. 4”. Auf der durchgeführten Versammlung am 24.06.2022 wurden u.a. zu vorgenannten TOPs Mehrheitsbeschlüsse gefasst.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.07.2022 hat die Verfügungsklägerin eine Anfechtungsklage gegen die auf der Versammlung vom 24.06.2022 gefassten Beschlüsse bei Gericht eingereicht; die Sache ist unter dem Az. 980a C 14/22 WEG (im Folgenden: Hauptsache) anhängig. Ferner forderte sie die Verwaltung der Beklagten mit E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 08.07.2022 (Anlage ASt 4) auf, bis zum 12.07.2022 zu erklären, dass sie mit der Ausführung der Beschlüsse bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zuwarten werde; eine Antwort darauf blieb aus. In der Hauptsache wurde die Verfügungsklägerin mit Verfügung vom 03.08.2022 aufgefordert, den Kostenvorschuss einzuzahlen, mit Verfügung vom 12.08.2022 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Zum Zeitpunkt der hiesigen mündlichen Verhandlung (09.09.2022) war die Anfechtungsklage der (Verfügungs-)Beklagten noch nicht zugestellt; ein Empfangsbekenntnis ihres dortigen Bevollmächtigten war nicht zurückgereicht und ein Eingang dort nicht feststellbar.
Mit ihrem hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.08.2022, bei Gericht per beA eingegangen am selben Tag, hat die Verfügungsklägerin beantragt, der Verfügungsbeklagten – bei Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise von Ordnungshaft – zu untersagen, die auf der Versammlung vom 24.06.2022 gefassten Beschlüsse zu TOP 4.1 und TOP 4.4. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtung in der Sache 980b C 14/22 WEG in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen. Dazu hat sie geltend gemacht, dass die Beschlüsse offenkundig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würden. Die Verwaltung sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt gewesen, die Ladungsfrist von drei Wochen außer Acht zu lassen und lediglich mit einer Frist von neun Tagen einzuladen. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, seinerzeit ortsabwesend gewesen sei, was dafür spreche, dass diese Situation mutwillig dafür ausgenutzt worden sei, um die bereits einmal angefochtenen Beschlüsse kurzfristig „durchzudrücken”, ohne dass sie, die Verfügungsklägerin, dies bemerke. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass ihr ein Abwarten der Hauptsacheklage nicht zumutbar sei. Es stehe beim Vollzug der Beschlüsse ein Rückbau zu befürchten und ein finanzieller Schaden.
Die Verfügungsbeklagte ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, dass die Ladungsfrist nicht zu beanstanden sei. Da das Gericht mit seinem Urteil vom 27.05.2022 die auf der Versammlung...