Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.08.2021 zu TOP 4.6 (Installation eines Gaskaminofens im Sondereigentum Nr. 4), TOP 4.7.1 (Lieferung und Montage von Teleskopstangen für Kellerfenster) – soweit Kellerfenster im Sondereigentum rsp. im Bereich von Sondernutzungsrechten betroffen sind –, TOP 4.9 (Treppenraum: malertechnische Renovierung ohne Teppich), TOP 4.10 (Beschlussfassung über Abriss einer Einzelgarage und Neuerrichtung), TOP 4.11 (Wiederherstellung eines Wandverschlusses im Keller) und TOP 4.12 (Erneuerung der Elektro-Allgemeinverteilung) werden für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Am 04.08.2021 fand auf Einladung der Verwaltung vom 05.07.2021 (Anlage K2) eine Eigentümerversammlung statt, und zwar – entsprechend der Einladung – in der Wohnung des Miteigentümers der Wohnung Nr. 4 in dem aus sechs Einheiten bestehenden Objekt. Wegen der Einzelheiten der dort gefassten Beschlüsse wird Bezug genommen auf die Anlage K1 (Beschluss-Sammlung) sowie das Protokoll der Versammlung gemäß Anlage K3. Die Klägerin, die im selben Objekt wohnt, nahm an der o.g. Versammlung nicht teil.
Mit ihrer am 03.09.2021 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 30.09.2021 zugestellten und mit weiterem Schriftsatz vom 01.10.2021 – Eingang bei Gericht am 04.10.2021 – begründeten Anfechtungsklage macht die Klägerin u.a. geltend, dass es sich um einen ungeeigneten bzw. nicht neutralen Versammlungsort gehandelt habe. Der Eigentümer der Wohnung Nr. 4, H., sei durch die Beschlussgegenstände zu TOP 4.6 (Installation eines Gaskaminofens im Sondereigentum Nr. 4) sowie TOP 4.10 (Beschlussfassung über Abriss einer Einzelgarage und Neuerrichtung) persönlich begünstigt und dessen Verhältnis zu ihr, der Klägerin, sei durch diverse Kontroversen geprägt. Es sei etwas anderes, einem Gastgeber, in dessen Wohnung man sich aufhalte, zu widersprechen, als sich in einem neutralen Versammlungsraum entsprechend zu positionieren. Einer Einladung zu einem solchen Versammlungsort wäre sie gefolgt. Hier sei aber zu befürchten gewesen, dass die Versammlung lediglich von dem Miteigentümer H. sowie dem – mit Vollmachten ausgestatteten – Verwalter durchgeführt werde. Letzterer erwecke ohnehin den Eindruck, lediglich im Lager des vorgenannten Eigentümers zu stehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.08.2021 zu TOP 4.6 (Installation eines Gaskaminofens im Sondereigentum Nr. 4), TOP 4.7.1 (Lieferung und Montage von Teleskopstangen für Kellerfenster) – soweit Kellerfenster im Sondereigentum rsp. im Bereich von Sondernutzungsrechten betroffen sind –, TOP 4.9 (Treppenraum: malertechnische Renovierung ohne Teppich), TOP 4.10 (Beschlussfassung über Abriss einer Einzelgarage und Neuerrichtung), TOP 4.11 (Wiederherstellung eines Wandverschlusses im Keller) und TOP 4.12 (Erneuerung der Elektro-Allgemeinverteilung) für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Klägerin seit dem Jahr 2013 an keiner einzigen Eigentümerversammlung mehr teilgenommen habe, und zwar unabhängig vom Veranstaltungsort; vielmehr habe sie den jeweiligen Verwalter bevollmächtigt und ihm schriftliche Anweisungen für die Abstimmungen erteilt. Zuletzt habe es im Jahr 2008 eine Versammlung in der Wohnung eines Miteigentümers gegeben, was in Anbetracht der Zahl der Wohnungen und Eigentümer (sechs) und eines verständnisvollen Miteinanders auch „normal” gewesen sei, bis die klagewütige Klägerin seit 2008/2009 das bis dahin harmonische Zusammenleben in der Gemeinschaft radikal zerstört habe; mehrere der früheren Eigentümer hätten ihren Wohnungen schon veräußert. Es sei legitim, aus Gründen der Kostenersparnis keine externen Räumlichkeiten für nur zwei bis vier Teilnehmer anzumieten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtenen Beschlüsse vom 04.08.2021 widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie leiden, wie die Klägerin mit Erfolg geltend macht, unter einem formellen (Ladungs-)Mangel. Der Versammlungsort – die Wohnung des Miteigentümers H. – war der Klägerin nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar. Damit allen Eigentümern die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Versammlung verkehrsüblich zu erreichen un...