Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.975,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 2.833,51 seit dem 11. Januar 2002, auf EUR 2.949,70 seit dem 10. Januar 2003 und auf EUR 2.856,75 seit dem 12. Januar 2004 sowie auf EUR 5.335,38 seit dem 7. Januar 2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung überhöht gezahlten Mietzinses.
Zwischen dem Kläger als Mieter und dem Beklagten als Vermieter besteht aufgrund eines Mietvertrages vom 19. März 1996 ein Mietverhältnis über eine 101 m² große 3½ Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoß des Hauses … Die Wohnung befindet sich in einem vor 1918 errichteten Gebäude, welches in guter Wohnlage im Hamburger Stadtteil … belegen ist. Bei Beginn des Mietverhältnisses befand sich die Wohnung in unmodernisiertem Zustand. Der Kläger als Mieter modernisierte die Wohnung. Der Beklagte beteiligte sich mit einem Beitrag von DM 6.000,– dergestalt an den Modernisierungsarbeiten, daß jeweils DM 500,– von den Mietezahlungen in den Jahren 1996 und 1997 verrechnet wurden.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits fand bereits ein Vorprozeß statt, in dem der Kläger die Rückforderung überhöht gezahlter Mieten für das Jahr 1996 geltend machte. La diesem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 40 BC 636/00 hat das erkennende Gericht einen Ortstermin durchgeführt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die ortsübliche Miete für die streitgegenständliche Wohnung beim Mittelwert des Rasterfeldes C 8 des Hamburger Mietenspiegels liegt. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Hamburg zusätzlich noch ein Sachverständigengutachten zur Frage des geringen Angebots einholt. Der Beklagte wurde vom Amtsgericht Hamburg antragsgemäß zur Rückzahlung von EUR 2.176,16 für das Jahr 1996 verurteilt. Das Landgericht Hamburg hat die Berufung des Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Rückforderungsansprüche für die Jahre 1997 bis 2001 geltend. Der Rechtsstreit war bis zum Abschluß des Vorprozesses ausgesetzt. In der Zwischenzeit erging das Versäumnisurteil des Bundesgerichtshof vom 28. Januar 2004 zur Frage der Auslegung des Tatbestandmerkmals der Ausnutzung eines geringen Angebots.
Der Kläger meint, die vom Beklagten geforderte Nettomiete sei unzulässig überhöht gemäß § 5 Wirtschaftstrafgesetz. Ihm stehe ein Rückforderungsanspruch zu für das Jahr 1997 in Höhe von EUR 2.833,51, für das Jahr 1998 in Höhe von EUR 2.949,70, für das Jahr 1999 in Höhe von EUR 2.856,75, für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 2.799,72 und für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 2.536,11. Dieser Rückforderungsanspruch ergebe sich, wenn man den Mittelwert des jeweils gültigen Mietenspiegels zugrunde lege und einen Zuschlag von 20 % errechne bei einer Wohnfläche von 101 m². Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klagschrift betreffend das Jahr 1997, auf den Schriftsatz vom 17.12.2002 betreffend das Jahr 1998, auf den Schriftsatz vom 28.12.2002 für das Jahr 1999 und auf den Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 für die Jahre 2000 und 2001 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 13.975,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Forderung des Klägers für unberechtigt. Die Voraussetzungen einer Mietpreisüberhöhung, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere habe der Kläger seine Bemühungen zur erfolglosen anderweitigen Wohnungssuche nicht ausreichend dargelegt.
Das Gericht hat die Akte 40 b C 636/00 zu Beweiszwecken beigezogen und zusätzlich Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen … Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und vollen Umfanges begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch von Rückzahlungen von Miete in Höhe von insgesamt EUR 13.975,80 für den Zeitraum von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 134, 139 BGB und § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. (WiStrG)
Der zwischen den Parteien vereinbarte Mietzins war überhöht im Sinne des § 5 Abs. 2 WiStrG und die Mietzinsvereinbarung daher teilweise gemäß § 134 BGB nichtig, und zwar jeweils insoweit, als ein Mietzins von 120 % der ortsüblichen Vergleichsmiete jeweils überschritten wurde.
Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 WiStrG sind im vorliegen...