Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung im Oktober 2021.
Die Klägerin ist Mitglied der – aus drei Wohnungseigentumseinheiten bestehenden – Beklagten und Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 nebst einem Miteigentumsanteil von 2.813/10.000stel. Es gilt die notarielle Teilungserklärung vom 01.03.1998 (s. Anlage K2). Darin heißt es in § 12 „Eigentümerversammlung”): u.a. „3. Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten sind. (…) 4. (…) Die Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. 5. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen; diese ist in jedem Fall beschlußfähig. (…)”
Die Verwaltung der Beklagten lud die Miteigentümer mit Schreiben vom 29.09.2021 (Anlage K2) zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 21.10.2021 um 17:30 Uhr. Die Klägerin teilte der Verwaltung mit Schreiben vom 19.10.2021 mit, dass sie erkrankt und nicht in der Lage sei, an der Versammlung teilzunehmen; sie gehe davon aus, dass ein neuer Termin anberaumt werde. Die Verwaltung antwortete am folgenden Tag und empfahl der Kläger, sich dort vertreten zu lassen.
Auf der Versammlung am 21.10.2021, die wie angekündigt und ohne Anwesenheit der Klägerin stattfand, wurden einstimmig – mit den Stimmen von zwei Eigentümern – mehrere Beschlüsse gefasst, u.a. zur Jahresabrechnung 2020 (TOP 3), zur Entlastung der Verwaltung für 2020 (TOP 4), zur Sanierung des straßenseitigen Balkons der Wohnung Nr. 3 (TOP 6a), zur Instandsetzung des Daches (TOP 6b), zur Feststellung der Ursache von Feuchtigkeit in der Wohnung der Klägerin (TOP 6c), zur Verwalterbestellung ab dem 01.01.2022 (TOP 7), zur Bildung einer Liquiditätsrücklage (TOP 8), zur Kontenführung (TOP 9) und zu den Wirtschaftsplänen für 2021 (TOP 10). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Versammlung gemäß Anlage K3 verwiesen.
Die Klägerin macht mit ihrer am 19.11.2021 bei Gericht per beA eingegangen und der Beklagten am 16.12.2021 zugestellten Klage „wegen: Feststellung der Beschlussunfähigkeit” geltend, dass die Versammlung vom 21.10.2021 gemäß § 12 (3) der Teilungserklärung (TE) nicht beschlussfähig gewesen sei, da nur zwei von drei Eigentümern anwesend oder wirksam vertreten gewesen seien. Es handele sich daher bei den protokollierten Beschlüssen und Nichtbeschlüsse bzw. seien diese für ungültig zu erklären. Zwar stelle § 25 WEG n.F. nach dem WEMoG keine Anforderungen mehr an die Beschlussfähigkeit einer Versammlung, abweichende Vereinbarungen seien aber weiterhin zulässig und bestehende – wie hier – nach § 47 WEG n.F. auch noch beachtlich. Ein abweichender Wille der Eigentümer sei nicht ersichtlich, weil vermieden werden solle, dass sich zwei Miteigentümer allzu leicht über die Interessen des dritten Miteigentümers hinwegsetzen. Die „Beschlüsse” vom 21.10.2021 würden daher auch keine rechtliche Wirkung entfalten können.
Mit weiterem Schriftsatz vom 18.02.2022, bei Gericht eingegangen am 21.02.2022, hat die Klägerin beantragt, die Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage umzudeuten und die Beschlüsse vom 21.10.2021 für ungültig zu erklären, sofern der Feststellungsklage die Zulässigkeit fehle.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die WEG-Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …, 22… Hamburg, vom 21.10.2021 nicht beschlussfähig war; die in der Versammlung vom 21.10.2021 gefassten Beschlüsse sind deshalb Nichtbeschlüsse, die keine rechtliche Wirkung entfalten können,
und – sollte das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Feststellungsklage anderer Auffassung sein – die Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage umzudeuten und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.10.2021 wegen mangelnder Beschlussfähigkeit für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Klage mangels Feststellungsinteresse schon unzulässig sei. Eine etwaig fehlende Beschlussunfähigkeit stelle einen formalen Beschlussmangel dar, der im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nach § 44 WEG geltend zu machen sei. Ungeachtet dessen sei die Versammlung auch beschlussfähig gewesen, weil die in § 12 (3) TE enthaltene Regelung, die ein Quorum von 100% vorsehe, das Kernrecht der Wohnungseigentümer betreffend ihr Entscheidungsrecht auf Eigentümerversammlung zu weit einenge; durch sie erhalte ein einzelner Eigentümer die Macht, durch seine Untätigkeit die Eigentümerversammlung zu sprengen und Beschlussfassungen zu verhindern. Daher sei in der hier entsprechend der neuen Rechtslage jede Versammlung ...