Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung von 31.03.2021 zu TOP 1 nichtig ist.
2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.06.2021 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Nichtigkeit bzw. Gültigkeit von Beschlüssen von Versammlungen.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und mit insgesamt 3.235/10.000stel Miteigentumsanteilen Eigentümer mehrerer Tiefgaragenplätze sowie der Wohnungen Nr. 14, 15, 16 und 17. Es gilt zwischen ihnen die notarielle Teilungserklärung vom 30.08.2002 nebst Gemeinschaftsordnung (GO) vom 16.10.2001 gemäß Anlage K1. Nach § 11 „Eigentümerversammlung”) Ziff. 5 GO bestimmt sich das Stimmrecht „nach dem WEG, wobei jedes Wohnungseigentum eine Stimme gewährt.”
Die Verwaltung der Beklagten versandte mit Schreiben vom 22.03.2021 (Anlage K2) eine „Einladung zur „Ein-Mann” außerordentlichen Eigentümerversammlung” am 31.03.2021. Darin heißt es u.a.: „Aufgrund der Hausgeldrückstände [des Klägers] in Höhe von ca. 30.000,00 EUR ist die Eigentümergemeinschaft zahlungsunfähig. Um die laufenden Kosten bezahlen zu können und die Liquidität der Eigentümergemeinschaft wieder herzustellen ist es zwingend erforderlich, dass wir eine Sonderumlage in Höhe von 15.000,00 EUR bei allen Eigentümern anfordern. (…) Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auch wir gezwungen, verschiedene Maßnahmen zum Schutz unserer Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner einzuleiten und umzusetzen. Hiermit laden wir Sie zu der „Ein-Mann” außerordentlichen Eigentümerversammlung am (…) 31.03.2021 (…) in unsere Büroräume (…) ein. Was bedeutet das nun für Sie: Die „Ein-Mann” außerordentlich Eigentümerversammlung findet in den Büroräumen der [Verwaltung] unter Einhaltung der Hygienevorschriften statt. Die Eigentümer können aufgrund der aktuellen Situation den Verwalter mit entsprechenden Weisungen bevollmächtigen (…). Der Verwalter wird gemäß der in diesen Vollmachten durch die Eigentümer getroffenen Entscheidung an Stelle der Eigentümer abstimmen.” Auf der Versammlung am 31.03.2021 wurde zu TOP 1 (Protokoll, Anlage K3) folgender „einstimmiger Beschluss” gefasst: „Der Verwalter wird beauftragt im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Sonderumlage in Höhe v. 15.000,00 EUR nach Wohn- Garagenfläche per 15.04.2021 anzufordern, um die laufenden Kosten zu können (…).”
Mit Schreiben vom 31.05.2021 (Anlage K5) lud die Verwaltung der Beklagten zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 15.06.2021. Dort wurde zu TOP 6 folgender Beschluss gefasst:
„Beschluss über die Installation einer einflügeligen Toranlage im Eingang St. zum Untergeschoss gemäß Angebot der Firma K. vom 02.11.2020 in Höhe von 3.046,24 EUR inkl. MwSt. (Anlage)
Es erfolgte folgender, einstimmiger Beschluss:
Auf der Grundlage des Angebotes der Firma K. vom 02.11.2020 in Höhe von ca. 3.046,24 EUR inkl. MwSt. sollen die dort ausgeführten Arbeiten schnellstmöglich beauftragt werden. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen einer Sonderumlage in Höhe von 4.500,00 EUR, welche per 15.07.2021 bei allen Eigentümern / Gesamttausendstel angefordert wird und innerhalb von 10 Werktagen auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen ist. Die höhere Sonderumlage ist nötig, da [der Kläger] Hausgeldrückstände in Höhe von 30.000,00 EUR hat und davon auszugehen ist, dass diese Sonderumlage nicht bezahlt wird.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll gemäß Anlage K6 Bezug genommen.
Mit seiner am 15.07.2021 bei Gericht per beA eingegangenen, der Beklagten am 18.08.2021 zugestellten und mit Schriftsatz vom 16.08.2021 – bei Gericht per beA am selben Tag eingegangen – begründeten Klage macht der Kläger geltend, dass der Beschluss v. 31.03.2021 zu TOP 1 nichtig bzw. für ungültig zu erklären sei und dass der Beschluss vom 15.06.2021 nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und daher ebenfalls für ungültig zu erklären sei.
Der Kläger bringt vor, dass aufgrund der Einladung zur „Ein-Mann”-Versammlung am 31.03.2021 und deren Durchführung zu Unrecht in den Kernbereich seiner mitgliedschaftlichen Rechte eingegriffen worden sei, weil er dadurch an seiner persönlichen Teilnahme und der Wahrnehmung seines Rede- und Antragsrechts gehindert worden sei. Der Beschluss zu TOP 1 sei daher nichtig.
Der Beschluss zu TOP 6 vom 15.06.2021 sei für ungültig zu erklären, weil er die Einladung zur Versammlung nicht erhalten habe. Ferner gehe er davon aus, dass an der Versammlung ein Nichteigentümer (Herr B.) – der schon am 22.08.2019 zum Beiratsmitglied gewählt worden sei, der aber mangels Vollzugs der Kaufverträ...