Tenor
I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung v. 18.3.2021 zu den Tagesordnungspunkten 2.1.2; 2.1.3; 2.1.4.1; 2.1.6; 2.1.7; 2.1.8; 2.1.9; 2.1.10; 2.1.11; 2.1.13; 2.1.15 und 2.1.16 werden für ungültig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf insgesamt EUR 728.406,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Notwendigkeit und Erforderlichkeit von Instandsetzungsbeschlüssen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beklagte gem. Teilungserklärung v. 2.11.1999 bildet (es wird auf Anl. K 1 vollumfänglich Bezug genommen), wobei die Klägerin zu 1.) Eigentümerin der Wohnung Nr. 11 (MEA 2,53 % +0,2% (Stellplatz 40)), die Kläger 2.) und 3.) gemeinsam Eigentümer der Wohnung Nr. 15 (MEA 2,99 % +0,2% (Stellplatz 48)) und die Klägerin zu 4.) Eigentümerin der Wohnung Nr.23 ((MEA 2,49 % +0,2% (Stellplatz)) in den im Jahre 1999 fertig gestellten drei zusammenhängenden Häusern sind.
Seit mehreren Jahren treten am Gesamtgebäude der WEG, zunächst erscheinend nur in einzelnen Wohnungen, Feuchtigkeitsschäden auf. Seit 2016 ist die Fa. „…” diesbzgl. für die Beklagte tätig, die unter dem 4.4.2018 für die Beklagte eine Chronologie erstellte (Anl. B 10). Das Gericht nimmt hierzu weiterhin Bezug auf den beklagtischen Schriftsatz v. 1.7.2021, S. 5 ff.. Auf der Eigentümerversammlung (folgend: EtV) v. 6.6.2018 (Vortrag Beklagte, Anl. B 6 spricht V. 5.6.2018) beschloss die Gemeinschaft die Einbeziehung der vertikalen Fensterbänder und der Pfosten-Riegel-Fassaden dreier Erkervorbauten in die Überprüfung. Auf der EtV v. 2.4.2019 wurden die Ergebnisse vorgestellt (hierzu verhält sich bzgl. einzelner Beschlussanfechtungen das Urteil des LG Hamburg v. 21.4.2021 zu Az. 318 S 7/20, Anl. B 6). Auf der EtV v. 22.9.2020 erfolgte noch kein Beschluss über mögliche Instandsetzungsmaßnahmen, es wurde ein „Bauausschuss” gebildet (auf Anl. B 5 (Protokoll der EtV) und dort die TOP 4.2 und 4.1 wird Bezug genommen).
Auf der Versammlung v. 18.3.2021 wurden nach Einladung v. 19.2.2021 (auf Anl. K 2 wird Bezug genommen) die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst (auf das Protokoll Anl. K 4 (BI. 165 ff. d.A.) wird Bezug genommen mit der Anl. K 5 (Kostenverteilung-Sonderumlage)). Auf der EtV V. 25.5.2021 zu TOP 4 (Einladung Anl. K 5 Klägerin zu 4.)) wurden Ergänzungen und Abweichungen beschlossen (vorliegend nicht streitgegenständlich, teilweise anderweit rechtshängig). Auf der EtV v. 19.10.2021 wurden die Beschlüsse zu den TOPs 2.1.6-2.1.9 aufgehoben (noch nicht bestandskräftig).
Die Kläger tragen vor:
Die streitgegenständliche EtV sei schon nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. Die Eigentümer sollten gem. Restriktionshinweisen auf „COVID-19”-Bedingungen nicht alle erscheinen. Die wesentlichen Unterlagen zum Verständnis der gestellten Anträge seien nur in einer virtuellen „Drop-Box” herunterladbar enthalten gewesen. Es handele sich im Grunde um eine Luxussanierung, wohingegen nur begrenzte Schäden instandzusetzen seien, insbesondere der weitgehende Gesamtaustausch der Fenster sei unverhältnismäßig (Sachverständigengutachten). Die nunmehr beschlossene „Variante 1” sei, wie der protokollierte Verlauf der Abfolge der Tagesordnungspunkte auch zeige, zunächst in einer Vielzahl v. Beschlüssen bereits zur Grundlage gemacht, schließlich aber erst zum Schluss zu TOP 2.1.2 beschlossen worden. Die sinnvolle „Variante 3” (Beseitigung der akuten Mängel, hierzu Protokoll der streitgegenständlichen EtV S.13), die der Architekt … v. „…” aber abgelehnt habe, sei beschlussmäßig abgelehnt worden (TOP 2.1.1). Das beschlossene Maßnahmepaket sei mangelhaft vorbereitet worden, so sei per Beschluss die eigentlich die Untersuchungen auslösende Wohnung Nr. 19 aus den Maßnahmen herausgenommen worden, gleichzeitig weitere Untersuchungen v. Fenstern der Wohnungen Nr.6, 20 und 26 beschlossen worden. Im Grunde seien 16 Hausbereiche ohne Schäden. Die zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen seien unbestimmt, so sei die „Bieterliste” als Beschlussausformungsgrundlage genutzt, aber ungeeignet und nicht mit ausreichenden Angeboten unterlegt, das Wärme-Verbundsystem in seiner Ausgestaltung unbestimmt, die Fenstergrößen und -maße für die neuen Fenster unbestimmt und unklar, der Vorhalt v. 10 % für Unvorhergesehenes zu hoch und der KfW-Zuschuss sei nicht vorausberechnet. Demgemäß rügen die Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausführungsbeschlüsse Unbestimmtheit, Mangel V. Angeboten, Nichtbelastbarkeit v. Kostenrahmen und unzulässige Delegation auf die WEG-Verwaltung bei der Umsetzung (auf die klägerseitigen Schriftsätze wird insofern Bezug genommen).
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Die streitgegenständlichen Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die beschlossenen Maßnahmen seien notwendig (Sachverständ...