rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.11.2021, Az. 11 C 113/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 728.406,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung weiter um die Gültigkeit von noch 8 in der Eigentümerversammlung vom 18.03.2021 mehrheitlich gefassten Beschlüssen betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum.
Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.03.2021 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Mehrheitsbeschlüsse widersprächen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG. Der maßgebliche Beschluss der WEG zur Instandsetzung der Feuchtigkeitsschäden, der angefochtene Sanierungsvariantenauswahlbeschluss zu TOP 2.1.2, sei zu unbestimmt und die Maßnahmen seien unzureichend vorbereitet gewesen. Der Sanierungsumfang sei nicht „durchermittelt”. Die am 18.03.2021 beschlossene streitgegenständliche Sanierungsvariante sei auf der Versammlung vom 25.05.2021 bereits wieder teilweise abgeändert worden. Die Beklagte räume selbst ein, dass im Rahmen der Baubegleitung (TOP 2.1.10) ergänzende Bestandsaufnahmen und Bauteilöffnungen notwendig würden. Dies erfülle nicht die Anforderungen an ein vor der Beschlussfassung erforderliches Sanierungsgutachten, sondern könne nur als „Blindflug” gewertet werden.
Die Beschlussfassung zu TOP 2.1.2 sei zudem unbestimmt, weil der Umfang der beschlossenen Maßnahme(n) ausschließlich durch Bezugnahme auf die „Bieterliste” vom 10.02.2021 und durch in 4 „Bullet Points” beschriebenen Maßnahmen mit schlagwortartiger Nennung von Gewerken dargestellt werde. Die Beschlussfassung sei von ihrer Reichweite her völlig unbestimmt. Die Bezugnahme auf die „vorgelegten Planungs- und Ausschreibungsergebnisse” sei völlig unkonkret.
Da der grundlegende Sanierungsvariantenauswahlbeschluss zu TOP 2.1.2 für ungültig zu erklären sei, teilten auch die weiteren angefochtenen Ausgestaltungs- und Finanzierungsbeschlüsse dieses Schicksal, da sie alleinstehend keinen ausführbaren Regelungsgehalt hätten.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01.11.2021 zugestellte amtsgerichtliche Urteil hat diese mit einem bei Gericht am 24.11.2021 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.02.2022 mit einem bei Gericht am 31.01.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte wendet sich gegen das amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Beschlüsse seien hinreichend vorbereitet worden. Bei vergleichbaren Nachbargemeinschaften, deren Gebäude von dem gleichen Bauträger errichtet worden seien (z. B. WEG M.-T. Str. 1.) und die von der Verwaltung und dem Architektenbüro W. & S. betreut würden, hätten umfangreiche Bauteilöffnungen stattgefunden, die die gleichen Mängel aufwiesen wie die Gebäude der Beklagten. Das Sanierungsvorhaben sie auch „durchermittelt”. Es sei entbehrlich, weitere kostenverursachende Bauteilöffnungen vorzunehmen, weil es sich um systemische Probleme der Bauart des Bauträgers handele.
Weiter nehme der angefochtene Beschluss zu TOP 2.1.2 nicht allein Bezug auf die Bieterliste vom 10.02.2021, sondern auf die Planungs- und Ausschreibungsergebnisse. Diese hätten sich, wie die Eigentümer gewusst hätten, in einer Dropbox abgelegt befunden, zu der jeder Eigentümer Zugang gehabt hätte und noch weiter habe. Zudem hätten die Unterlagen in ausgedruckter Form in der Versammlung vorgelegen und von interessierten Eigentümern eingesehen werden können.
Nachdem die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8 und 2.1.9 in der Eigentümerversammlung vom 19.10.2021 durch Mehrheitsbeschluss zu TOP 4 bestandskräftig aufgehoben wurden, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.11.2021, Az. 11 C 113/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und tragen vor, die amtsgerichtliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe das Amtsgericht ausgeführt, dass sämtliche Beschlüsse im Ergebnis zu unbestimmt seien und die Gesamtmaßnahme unzureichend vorbe...