Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Immobilien Verwaltung Berkau GmbH.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer der Klägerin, also der Wohnungseigentümergemeinschaft … Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Wohngeldanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Die Parteien streiten jedoch in diesem Rechtsstreit nicht primär um Wohngeldzahlungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin, sondern primär über eine Befugnis der die Klägerin in diesem Fall vertretende Immobilienverwaltung … nach dem 31.12.2012 noch Prozesse für die Klägerin zu führen sowie insgesamt für die Klägerin als Verwalterin tätig zu werden. Die die Klägerin vertretende Immobilienverwaltung … ist der Auffassung, dass ihre Verwalterbestellung bis zum 31.12.2014 wirksam ist. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Verwalterbestellung der Immobilienverwaltung … nur bis zum 31.12.2012 reiche, so dass sie die hier vorliegende Klage nicht mehr wirksam hätte erheben können.
Diesem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde bereits im Jahre 1993 aufgeteilt, und zwar aufgrund der Teilungserklärung vom 18.05.1993 mit Änderung vom 11.05.1994. Die durch die Aufteilung geschaffenen Wohnungseigentumseinheiten blieben, jedoch zunächst über mehrere Jahre im Alleineigentum zunächst des Aufteilers, der …, und sodann des Rechtsnachfolgers dieser Eigentümerin, des Herrn …, zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Immobilienverwaltung …. Im Jahre 2009, also 16 Jahre später, erfolgten sodann Umbauarbeiten an dem Gebäude der WEG, und zwar die Zusammenlegung der Einheiten 1 und 3, 2 und 4 und der Ausbau der Dachgeschosswohnung, also der bisherigen Einheiten 9 und 10, sowie die Neubildung und Zuordnung von Abstellräumen (Bl. 81 d.A.; im Folgenden werden nur noch die Blattzahlen als solche genannt). Zugleich wurden am 20.10.2009 erneut Änderungen der Teilungserklärung vorgenommen. Des Weiteren wurde die Immobilienverwaltung … für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014, also für 5 Jahre, als Verwalterin eingesetzt. In der vorangegangenen Zeit der Alleineigentümerschaft zunächst der … sowie Anschließend des Herrn … gab es bereits diverse Verwalterbestellungen, und zwar fünf an der Zahl (158 f.). Im Anschluss an die Umbaumaßnahmen aus dem Jahre 2009 und die Änderung der Teilungserklärung erfolgten sodann Veräußerungen von Eigentumswohnungen durch den Alleineigentümer … und das gesamte Wohnungseigentum wurde auf nunmehr mehrere Eigentümer verteilt.
Unter Bezugnahme auf ihre Einsetzung als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Änderung der Teilungserklärung vom 20.10.2009 für die Dauer von 5 Jahren sieht sich die Immobilienverwaltung … auch zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Frühjahr 2013 als wirksam bestellte Verwalterin der WEG.
Insoweit verfolgt sie Wohngeldansprüche gegenüber dem Beklagten und zwar aus dem Wirtschaftsplan vom 17.12.2012 zu TOP 6 in Höhe von monatlich 194,40 EUR. Sie macht insoweit Wohngeldansprüche geltend für die Monate Januar, Februar und März 2013.
Während des Verfahrens ist das geltend gemachte Wohngeld vom Beklagten bezahlt worden und die Klägerin hat insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil er die Klage im Hinblick auf eine fehlende wirksame Vertretung der Klägerin durch die Immobilienverwaltung … von vornherein als unbegründet ansieht. Die Parteien streiten insoweit nunmehr darüber, ob der Rechtsstreit im Sinne des § 91 a ZPO durch Zahlung des begehrten Wohngeldes durch den Beklagten erledigt ist oder nicht.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Außerdem stellt sie den Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Berkau und Terhorst für die Durchsetzung des erledigten Wohngeldanspruches freizuhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für von Anfang an unbegründet. Die Klägerin habe in diesem Prozess nicht durch die Immobilienverwaltung … wirksam vertreten werden können, weil deren Bestellung als Verwalterin bereits zum 31.12.2012 abgelaufen sei bzw. für die darüber hinausgehende Zeit als nicht mehr wirksam zu qualifizieren sei. Dies beruhe darauf, dass die Verwalterbestellung aus dem Jahre 2009 als Erstverwalterbestellung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 2. HS WEG zu qualifizieren sei. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei erstmalig im Anschluss an die Änderung der Teilungserklärung vom 20.10.2009 und die zuvor durchgeführten Umbaumaßnahmen entstanden. Bei einer solchen Konstellation gelte die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 2. HS WEG über die Beschränkung der Laufzeit einer Verwalterbestellung im Falle einer Erstverwaltung gleichermaßen Sin...