Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2014, Az. 102d C 31/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten, nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten auf Wohngeldvorauszahlung erstinstanzlich in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, darum, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, sowie um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2014 abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Immobilien Verwaltung B. GmbH auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Bestellung der Immobilien Verwaltung B. GmbH in der Änderung der Teilungserklärung vom 20.10.2009, die für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 erfolgt sei, bis zum 31.12.2012 begrenzt gewesen sei. Die Bestellung der Verwaltung in der Änderung der Teilungserklärung vom 20.10.2009 sei als Erstbestellung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG zu qualifizieren. Im Falle des Auseinanderfallens der Begründung von Wohnungseigentum durch Aufteilung eines Grundstücks und einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Veräußerung von Wohnungseigentum durch den bisherigen Alleineigentümer komme es bei der Beurteilung, ob eine Erstverwaltung vorliege, nicht darauf an, welches „zahlenmäßig” die erste Verwaltung gewesen sei, sondern welches die erste Verwaltung nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen sei. Vorverwaltungen, die allein in der Zeit des alleinigen Eigentümers bestellt worden seien, seien keine Erstverwaltungen im Sinne des Gesetzes. Zwar sei die Aufteilung im Sinne des § 8 WEG durch Anlage der Wohnungsgrundbücher bereits im Jahre 1993 vollzogen worden, nicht jedoch die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, da bis zum Jahr 2009 noch alle Wohnungseigentumsrechte in einer Hand gewesen seien und der Alleineigentümer mit sich selbst keine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden könne. Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG griffen in diesem Fall, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft erst Jahre nach Aufteilung des Grundstücks entstehe, gleichermaßen. Die neu hinzugekommenen Eigentümer seien in der gleichen Situation, als wären sie unmittelbar nach Aufteilung Eigentümer geworden, was umso mehr gelte, wenn – wie hier – die neuen Eigentümer zumindest teilweise nach umfangreichen baulichen Änderungen durch Umbauten Eigentümer geworden seien. Zwar spreche der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG von der „Begründung von Wohnungseigentum”, nicht von der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jedoch sei der Wortlaut unter Einbeziehung des Sinnes und Zweckes der gesetzlichen Regelung dahingehend teleologisch einzuschränken, dass nicht bereits die Begründung von Wohnungseigentum durch Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und/oder ggfs. Teileigentum der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Frage einer Verwaltererstbestellung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG sei, sondern der Zeitpunkt der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn beide Zeitpunkte wie hier auseinanderfielen.
Die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Eine Feststellung der Erledigung der Klage sei daher nicht in Betracht gekommen. Die Kosten des Rechtsstreits seien der Immobilien Verwaltung B. GmbH als vollmachtloser Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 91 ZPO aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat gem. § 511 Abs. 4 Ziff. 1 1. und 2. Alt. ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts im Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigen am 13.05.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 10.06.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.08.2014 mit einem am 14.08.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin trägt vor, dass das Amtsgericht ihre Anträge unzutreffend im Urteil wiedergegeben habe. Sie habe den Klagantrag zu 2) in der Fassung ihres Berufungsantrags zu 2) (d.h. beziffert) gestellt.
Die IVB Immobilien Verwaltung B. GmbH sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage im März 2013 WEG-Verwalterin und befugt gewesen, für die Klägerin tätig zu werden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG sei für die Erstbestellung auf die „Begründung von Wohnungseigentum” abzustellen, die hier im Jahre 1993 erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des WEG vom 26.03.2007 insoweit nicht geändert. Von den möglichen Anknüpfungspunkten habe sich der Gesetzgeber bewusst für die Begründung von Wohnungseigentum entschieden, die durch die Anlegung der Wohnungsgrundbücher erfolge (§ 8 Abs. 2 WEG). Dieser Anknüpfung...