Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und den Mitarbeitern der Firma S. & G. GmbH & Co. KG den Zugang zu der Wohnung Sch.straße …, H. mit der Wohnungs-Nr. …, im II. OG Mitte, zu gewähren und den Einbau der zertifizierten batteriebetriebenen Rauchwarnmelder durch die Mitarbeiter der Firma S. & G. GmbH & Co. KG in allen Wohnräumen sowie den Fluren an den Decken zu dulden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,– EUR abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 1.100,– EUR Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Einbau von Rauchermelder in der Wohnung des Beklagten.
Die Klägerin ist Vermieterin der vom Beklagten gemieteten Wohnung auf der Sch.straße … in … H.. Mit Schreiben vom 3.3.2007 kündigte die Klägerin dem Beklagten die Installation von Rauchwarnmeldern in allen Wohnräumen und Fluren seiner Wohnung an. Die Klägerin beauftragte sodann die Firma S. & G. GmbH & Co. KG mit der Installation zertifizierter batteriebetriebener Rauchmelder.
Nachdem der Beklagte den Mitarbeiter der Firma S. & G. GmbH & Co. KG den Zutritt zur Wohnung nicht gewährte, forderte die Klägerin ihn mehrfach schriftlich zur Duldung der Installation der Rauchmelder auf. Zuletzt forderten ihn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 13.2.2008 auf, sich bis zum 25.2.2008 entweder direkt mit der Firma S. & G. GmbH & Co. KG in Verbindung zu setzen, um den Einbau der Geräte abzustimmen, oder aber zwei geeignete Termine zu benennen.
Die Klägerin hat daraufhin, da der Beklagte die ihm gesetzte Frist verstreichen ließ, am 11.3.2008 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte müsse den Einbau der Rauchmelder in seiner Wohnung dulden, da dies zur Verbesserung der Mietsache beitrage und zudem in Hamburg eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern bestehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr und den Mitarbeitern der Firma S. & G. GmbH & Co. KG den Zugang zu der Wohnung S.straße … H., mit der Wohnungs-Nr. …, im II. OG Mitte, zu gewähren und den Einbau der zertifizierten batteriebetriebenen Rauchwarnmelder durch die Mitarbeiter der Firma S. & G. GmbH & Co. KG in allen Wohnräumen sowie den Fluren an den Decken zu dulden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, er müsse der Klägerin keinen Zutritt zu seinen Wohnräumen gestatten, da er bereits selbst entsprechende Rauchmelder in der Wohnung angebracht habe. Ferner plane er in näherer Zukunft eine Renovierung seiner Wohnung, bei der auch eine neue Raumsituation entstehe, die gegebenenfalls eine Neuausrichtung der Rauchmelder erforderlich mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung des Einbaus von Rauchmeldern in dessen Wohnung auf der S.straße ….
Denn der Mieter hat nach § 554 Abs. 2 BGB Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.
Die danach gebotene Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus und begründet somit eine Duldungspflicht des Beklagten. Dabei ist insbesondere § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Raucherwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Dementsprechend muss der Beklagte dulden, dass die Klägerin zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung die in Rede stehenden Rauchmelder installiert. Gründe, die das berechtigte Interesse der Klägerin zurücktreten lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beklagte hat insoweit nichts vorgetragen, weshalb die von ihm geplante Renovierung der Wohnung einem Einbau der Rauchmelder entgegenstehe. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Rauchmelder die Renovierung behindern würden. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Renovierungsarbeiten eine Neuausrichtung der Rauchermelder erforderlich machten. Es fällt zudem in den Pflichtenkreis der Klägerin dafür Sorge zu tragen, dass die Rauchermelder in gesetzmäßiger Weise installiert sind und begründet daher ebenfalls kein Verweigerungsrecht des Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen