Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.06.2003 zu TOP 3, 4 und 5 werden für ungültig erklärt, darüber hinaus der Beschluss zu TOP 6 soweit eine Sonderumlage beschlossen wurde.
Es wird festgestellt, dass zu TOP 8 kein Beschluss gefasst wurde.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 1/5, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu 4/5 zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 16.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist als Eigentümerin der Wohnungen Nr. 7 und 8 ATP Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Durch Schreiben vom 03.06.2003 (Bl. 6 d.A.) wurden die Eigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung am 19.06.2003 eingeladen. Auf dieser Versammlung wurde unter anderem mehrheitlich beschlossen zu TOP 3 die Genehmigung der Hausgeldabrechnung 2002, zu TOP 4 die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2003, zu TOP 5 die Entlastung des Verwalters für das Jahr 2002, zu TOP 6 Instandhaltungsmaßnahmen (Anstrich Fassade Hofseite und Reparatur der Balkone) einschließlich einer Sonderumlage, zu TOP 7 Änderung der Teilungserklärung bzgl. des Dachbodens sowie zu TOP 8 der Austausch der Wasseruhren bis zum 31.12.2003.
Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassungen wird auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 113 ff. d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich der Abrechnung rügt die Antragstellerin, dass diese in der korrigierten Form erstmals in der Versammlung vorgelegen und sie damit keine genügende Überprüfungsmöglichkeit gehabt habe. Im Übrigen weise die Abrechnung Fehler auf bzw. sei nicht genügend nachvollziehbar. Das gleiche gelte für den Wirtschaftsplan 2003. Deshalb sei auch der Entlastungsbeschluss unwirksam. Die beschlossene Sonderumlage sei zu unkonkret, insbesondere nicht beziffert und im Übrigen beziehe sich das eingeholte Gutachten zur Balkonsanierung nicht auch auf den ebenfalls baufälligen Balkon in ihrer Wohnung Nr. 7 ATP. Im Hinblick auf die Änderung der Teilungserklärung behauptet die Antragstellerin, der Umbau durch den Voreigentümer habe nicht zur Schaffung weiterer Wohnfläche geführt. Vielmehr diene dieser Beschluss lediglich der Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen sie. Sie beruft sich auf Verwirkung, da der Zustand bereits seit 1987 existiere. Schließlich wendet sie sich gegen den Beschluss zu TOP 8 zum einen, weil sie hierin eine Änderung des Verteilersschlüssels sieht, zum anderen seien die Kosten nicht für den einzelnen Eigentümer sondern von allen anteilsmäßig zu tragen, im Übrigen verweist sie darauf, dass sich aus dem Protokoll zu TOP 8 keine Beschlussfassung ergebe.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschlüsse zu TOP 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Eigentümerversammlung vom 19.06.2003 für ungültig zu erklären,
hilfsweise,
festzustellen, dass in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.06.2003 zu TOP 8 kein Beschluss gefasst worden ist. Hierzu hat der Verwalter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass tatsächlich zu TOP 8 ein (erneuter) Beschluss gefasst worden ist.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass die Antragstellerin in der Versammlung vom 19.06.2003 nicht anwesend war; in der Versammlung hätte noch genügend Zeit bestanden, Beanstandungen oder Unklarheiten zu besprechen. Wegen der weiteren Beanstandungen der Abrechnungen wird auf den Schriftsatz vom 02.12.2003 Bezug genommen. Im Hinblick auf den Beschluss zu TOP 6 weisen sie darauf hin, dass lediglich der letzte Teil des Beschlusses für ungültig zu erklären sei. Bzgl. TOP 7 wird wegen der Einzelheiten ebenfalls auf den Schriftsatz vom 02.12.2003 Bezug genommen.
Die Akte Amtsgericht Hannover 70 II 211/00 hat zur Informationszwecken vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG zulässigen Anträge sind überwiegend begründet. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.06.2003 zu TOP 3 bis 6 waren, wie im Tenor bezeichnet, für ungültig zu erklären, weil sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen; dies galt allerdings nicht für den Beschluss zu TOP 7. Darüber hinaus war festzustellen, dass zu TOP 8 kein Beschluss gefasst wurde.
1. Der Beschluss zu TOP 3 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2002) widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 bis 5 WEG, da unstreitig die korrigierte und letztlich beschlossene Jahresabrechnung erst in der Versammlung vorlag. Das Amtsgericht Hannover hatte bereits in dem Verfahren 70 II 211/02 in seinem Beschluss vom 31.08.2002, der vom Landgericht Hannover mit Beschluss vom 18.05.2001 bestätigt wurde in einem ähnlich gelagerten Fall darauf erkannt, dass die Beschlussfassung über eine erst in der Eigentümerversammlung überreichte Jahresabrechnung keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt. Dem Wohnungseigentümer ist nach...