Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung weiteren Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.02.2009 in Hannover ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrzeug Audi A3, Erstzulassung 1996, mit dem amtlichen Kennzeichen H-EY 50 sowie der Beklagte zu 1) mit dem im Eigentum des Beklagten zu 2) stehenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HI-ET 445. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug begutachten. Dieses Gutachten weist unter Berücksichtigung einer Reparatur in einer Markenwerkstatt Reparaturkosten inklusive 10 % UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in Höhe von insgesamt 3.071,05 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Heick vom 25.02.2009 (Bl. 11 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kosten für dieses Gutachten betrugen 445,06 €. Vorgerichtlich machte der Kläger diese Beträge zuzüglich einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 € geltend. Hierauf zahlte die Beklagte zu 3) einen Betrag in Höhe von 3.010,97 €, wobei sie unter Verweis auf einen Prüfbericht die Kürzung mit den günstigeren Stundenverrechnungssätzen einer anderen Fachwerkstatt begründete, welche sie ihrer Schadensaufstellung zugrunde legte. Ferner hat die Beklagte zu 3) sowohl die UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten in Abzug gebracht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Prüfbericht (Bl. 26 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Diesen Prüfbericht legte der Kläger dem Sachverständigen Heick zur Stellungnahme vor, wofür dem Kläger 88,83 € in Rechnung gestellt worden sind. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 28 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz der von ihm ermittelten Schadenshöhe von 3.541,11 € (= 3.071,05 € + 445,06 € + 25,00 €) zu der von der Beklagten zu 3) vorgerichtlich gezahlten Summe in Höhe von 3.010,97 € zuzüglich der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Heick, insgesamt 618,47 €. Eine solche Zahlung lehnte die Beklagte zu 3) vorgerichtlich ab.

Der Kläger meint, die Beklagten könnten ihn nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer Nicht-Audi-Markenwerkstatt verweisen. Ferner bestreitet, er die Gleichwertigkeit einer Reparatur in der von der Beklagten zu 3) benannten Werkstatt.

Er beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 618,47 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass es sich bei der benannten günstigeren Ford-Markenwerkstatt um eine Meisterwerkstatt handele, in welcher eine gleichwertige Reparatur sichergestellt sei. Wegen der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Prüfbericht und die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 28.09.2009 und 27.10.2009 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. §128 Abs. 2 ZPO erteilt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.02.2009 zu.

Die Beklagten haben zu Recht sowohl die im Gutachten Heick ausgewiesenen UPE-Aufschläge von 10 % als auch die Verbringungskosten in Abzug gebracht und nicht ausgeglichen. Bei diesen Kosten handelt es sich um sogenannteEventualkosten, die selbst bei konkreter Durchführung einer Reparatur nicht zwingend anfallen, da nicht alle Werkstätten UPE-Aufschläge berechnen und auch häufig eine kostenlose Überführung angeboten wird bzw. eine eigene Lackiererei vorhanden ist, so dass diese Kosten auch bei Durchführung der Reparatur nicht entstehen. Demnach entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts diese Kosten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht als erstattungsfähig anzusehen.

Die Beklagte zu 3) hat auch im Übrigen den fiktiv abrechnenden Kläger zulässigerweise auf die niedrigeren Stundensätze einer in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers ansässigen Fachwerkstatt verwiesen und die sich hieraus ergebenden Kosten ausgeglichen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seine fiktiven Reparaturkosten auf der Basis eines Kostenvoranschlags einer Audi-Markenwerkstatt abrechnen darf, oder auf die Kostenrechnung der Ford-Markenwerkstat...

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