Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 799,- DM nebst 9,42 % Zinsen seit dem 12.12.2000 Zug um Zug gegen Herausgabe eines gebrauchten Palm-Organizer Palm VX - 8 MB, plus Plam-CD in OVP, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Kaufpreisanspruch gem. § 433 II BGB in Höhe von 799,- DM zu. Im Rahmen der privaten Internetauktion über den Anbieter "ricardo.de" ist zwischen beiden Parteien am 11.11.2000 um 00:59 Uhr ein Kaufvertrag über das Gerät Palm VX - 8 MB, plus Palm-CD in OVP zu einem Preis von 799,- DM zustandegekommen. Der Kläger hat durch beiderseitigen Erhalt der Mitteilung von ricardo.de vom einzigen und auch nicht unter dem geheim angegebenen Mindestpreis liegenden Gebot des Beklagten dessen Kaufangebot angenommen. Bei Versteigerungen stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestgebotspreis eine Aufforderung an den Bieter dar, ein verbindliches Preisangebot zu machen, wobei das Gebot des Bieters als Vertragsangebot zu werten ist, das mit Überbietung oder Veranstaltungsende erlischt und mit dem nicht empfangsbedürftigen Zuschlag (§ 156 BGB) angenommen wird i.S.d. (§§ 145, 146 BGB). In vergleichbarer Weise war nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Online-Auktionen von ricardo.de die Internet-Auktion geregelt, wonach der zugelassene Nutzer durch das Gebot ein unwiderrufliches Kaufangebot abgibt (§ 5 Abs. 2), das durch Zuschlag des höchsten Gebots innerhalb der Laufzeit (§ 8 Abs. 3) angenommen wird. Bedenken an der Gültigkeit des Gebotes des Beklagten und damit des Vertragsschlusses bestehen nicht.
Allein der Umstand, dass der Beklagte sich eines automatisierten Bieters bedient hat mit der Vorgabe, das Mindestgebot von 701,- DM um jeweils 1,- DM zu überbieten bis höchstens 799,- DM, und dass er keine Kenntnis von dem verdeckten Mindestpreis des Klägers von 799 DM hatte, weshalb ohne konkurrierenden Bieter bis zu seiner gesetzten Höchstgrenze geboten wurde, ist das Gebot des Beklagten nicht unwirksam:
Zum einen hat der Beklagte die abgegebene Willenserklärung nicht wirksam angefochten (§§ 1421, 143, 119, 124 BGB). Selbst wenn der Zeitwert des angebotenen Gerätes 750,- DM nicht überstiegen haben sollte und der Beklagte nur für den Fall, dass andere Gebote eingingen, höchstens zum Gebot von 799,- DM bereit gewesen ist, befand er sich weder im Inhalts- noch im Erklärungsirrtum sondern allenfalls in einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum: Dachte er, dass der Artikel höchstens 750,- DM wert sei, war es ihm freigestellt, seine persönliche Höchstgrenze ebendort zu setzen, was er unstreitig bewusst unterließ. Anhaltspunkte für einen Irrtum in der angegebenen Betragshöhe liegen nicht vor. Aber selbst wenn er sich in seiner Erklärung geirrt haben sollte, wusste er spätestens mit der Mitteilung von ricardo.de vom Zuschlag am 11.11. 2000 von seinem Irrtum, so dass seine erstmalige Anfechtungserklärung in der Klageerwiderungsschrift vom 9.6.2001 verfristet i.S.d. § 142 BGB und damit unwirksam ist.
Zum anderen ist das Gebot des Beklagten nicht der Wirkung überraschender Nutzungsbedingungen zuzuschreiben und deswegen unwirksam (§§ 3, 6 III AGBG). Abgesehen davon, dass die zugrundeliegenden Nutzungsbedingungen des Internet-Anbieters ricardo.de gerade nicht von einer der Vertragsparteien "verwendet" werden i.S.d. § 1 AGBG, ist. § 13 Abs. 3 und 4 der Nutzungsbedingungen nicht als überraschende Klauseln i.S.d. § 3 AGBG zu qualifizieren: Allein der Umstand, dass dem Bieter der Mindestpreis des Anbieters, unter dessen Bedingung der. Vertragsabschluss steht, nicht mitgeteilt wird, stellt keine dem Auktionswesen völlig fremde, unangemessene Benachteiligung des Bieters dar, denn schließlich behält es der Bieter in der Hand, seine Einsatzbereitschaft der Höhe nach oben hin zu begrenzen, wobei er auf die Höhe des Mindestbetrags (sei es durch andere Bieter als auch durch den Willen des Anbeiters) ohnehin keinen Einfluß hat. Im übrigen hatte das Gerät unstreitig einen Neuwert von 999,- DM, so dass von einer einseitigen Übervorteilung des Beklagten nicht die Rede sein kann.
Der Kaufpreisanspruch ist auch seit dem 11.11.2000 ohne Abhängigkeit von einer Gegenleistung fällig.
Dem Kläger ist auch nicht etwa ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB anzulasten, denn selbst wenn ein anderer Interessent bereit zur Zahlung des Kaufpreises von 799,- DM gewesen sein soll, war der Kläger nicht dazu verpflichtet, vom Kaufvertrag mit dem Beklagten Abstand zu nehmen und sich an der dritten Person schadlos zu halten. Ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB kommt schon wortlautmäßig nur zum Zweck der Schadensgeringhaltung, d.h. im Fall der Leistungsstörungen in Betracht, nicht aber in Fällen, in denen es - wie hier - um die Durchsetzung eines Erfüllungsan...