Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sie anläßlich der Durchführung einer Auktion im Internet über den Anbieter “r.de” einen wirksamen Vertrag über den Kauf eines Pkw geschlossen haben.
Die r.de AG in H… verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung “r” auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Vor der Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei “r.de” anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch Doppelklick erklären. Bereits auf der Homepage von “r.de” wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für “r.de” Verkaufsveranstaltungen (AGB) hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen.
Die AGB lauten u.a. wie folgt:
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1)
R.de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstande, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.
(5)
Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber r.de abzugeben. R.de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1)
Für die von r.de im Rahmen von r auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von p auktionen angebotenen Gegenstande können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die r.de-Website abgeben.
(3)
Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten Werktages nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes, wenn sie nicht bis dahin von r.de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151 Satz 2 BGB.
(5)
Um eine ordnungsgemäße Durchführung von r auktionen und p auktionen sicherzustellen, ist ricardo.de berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote von Teilnehmern, die
a)
von r.de gemäß § 1 Abs. 3 von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen ausgeschlossen werden könnten oder
b)
gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben dürfen, … zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der auflosenden Bedingung, daß sie von r.de nicht innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen werden.
(7)
Bei Angeboten, die im Rahmen von p auktionen abgegeben werden, handelt r.de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1)
Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch “Antragender” genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) von r.de per e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
(4)
Bei p auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemaß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von ricardo.de vom Zustandekommen des Kaufvertrages a...