Leitsatz (amtlich)
Zur Verwertbarkeit einer mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed durchgeführten Geschwindigkeitsmessung.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 13.06.2012 - Az.: Xxx- wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 170,-- Euro festgesetzt. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 25.04.2012 um 19.22 Uhr als Führer eines Pkw der Marke BMW, amtliches Kennzeichen XXXXX der außerorts gelegenen Bundesautobahn A 2 im Bereich der Gemeinde Vlotho in Höhe des km 302,500, Fahrtrichtung Hannover, die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 32 km/h aus Fahrlässigkeit überschritten zu haben.
Der Betroffene hat gegen diesen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme musste der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Betroffene den Pkw führte oder nicht, konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Die durchgeführte polizeiliche Geschwindigkeitsmessung hatte nämlich in der vorliegenden Sache Schwachstellen, so dass die bei der Geschwindigkeitsmessung festgestellten Werte nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden konnten. Damit ließ sich der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht führen. Der Betroffene war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Das Gericht konnte folgende Feststellungen treffen:
Am 25.04.2012 um 19.22 Uhr befuhr ein Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen xxxxxx im Bereich der Gemeinde Vlotho die außerorts gelegene dreispurige Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung Hannover. In Höhe der Bergkuppe an der "Steinegge" war die Geschwindigkeit durch mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen, die jeweils links und rechts der Fahrbahn standen, auf eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h festgelegt worden. Auf der abfallenden Strecke hinter der Bergkuppe wurden diese Verkehrszeichen noch einmal wiederholt. Etwa 250 m weiter war zum Vorfallzeitpunkt in Höhe des km 302,500 eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage der Autobahnpolizei in Bielefeld aufgestellt worden. Diese Geschwindigkeitsmessanlage hatte der Zeuge B. eingerichtet. Der Zeuge war mit der Geschwindigkeitsmessanlage vertraut und hatte die erforderlichen Schulungen absolviert. Er hatte die Geschwindigkeitsmessanlage entsprechend den erteilten Anweisungen, Richtlinien und der Bedienungsanleitung aufgebaut, justiert und eingerichtet. Bei der Geschwindigkeitsmessung setzte der Zeuge ein Geschwindigkeitsmessgerät der Marke Poliscan Speed, hergestellt von der Firma Vitronic in Wiesbaden, ein. Dieses Geschwindigkeitsmessgerät war zuletzt am 25.11.2011 geeicht worden. Die Gültigkeit der Eichung wurde dabei bis Ende 2012 festgelegt. Das Messgerät war mit der Softwareversion 1.5.5 ausgerüstet.
Bei der Geschwindigkeitsmessung des vorgenannten Fahrzeuges zeigte das Messgerät eine Bruttogeschwindigkeit von 157 km/h an. Auf dem Messfoto wurde das Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen abgebildet. Im Messfoto ist ein Rechteck eingespiegelt. In diesem Rechteck befinden sich Teile des Kennzeichens. Die untere Linie des Rechteckes liegt unterhalb der Vorderreifen.
Auf dem Messfoto sind weitere Fahrzeuge, die in der gleichen Richtung fahren, nicht abgebildet.
Bei der Auswertung des Messfotos kam der Polizeibeamte zu dem Schluss, dass die Messung nach dem ihm vorliegenden Erkenntnissen, nach der Bedienungsanleitung und nach den ihm erteilten Richtlinien und Anweisungen einwandfrei erfolgt sei. Der Zeuge speicherte daher das Messfoto ab und wertete es später aus. Er berücksichtigte dabei, dass in dem eingespiegelten Messrahmen kein anderes Fahrzeug, welches in die gleiche Richtung fuhr, abgebildet war.
Aufgrund des Messfotos konnte festgestellt werden, dass eine männliche Person Fahrzeugführer war.
Im Zuge der Ermittlungen kam die Bußgeldbehörde zu dem Ergebnis, dass der fragliche Pkw von dem Betroffenen gefahren wurde. Daraufhin wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Im Laufe des Bußgeldverfahrens hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt.
In der Hauptverhandlung bzw. zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Betroffene bestritten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten wurde.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, den vorliegenden Messunterlagen, die erörtert wurden, sowie den Messfotos und den Vergleichsfotos, die in Augenschein genommen wurden und auf die gemäß den §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, mehreren Gutachten des Sachverständigenbüros xxx. in Münster, die von dem Dipl. Ing. X. im Herbst 2012 und im Januar 2013 für die Bußgeldverfahren des AG Herford 11 OWi 300/12, 11 OWi 26/12, 11 OWi 731/12 und 11 OWi 285/12 erstattet wurden und die erörtert wurden.
III.
Unabhängig von der Frage der Fahrereigenschaft konnte dem Betroffenen die von dem Polizeibeamten mit...