Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 40,55 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.08.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtsschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestands wurde gem. § 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 40,55 Euro für die restliche Miete für den Monat Juni 2004 gem. § 535 Abs. 2 BGB zu.

Zwischen dem Parteien besteht ein Mietvertrag. Den Mietzinsanspruch für den Monat Juni 2004 in Höhe von insgesamt 405,45 Euro haben die Beklagten nur in Höhe von 346,90 Euro erfüllt, so dass noch eine Forderung in Höhe von 40,55 Euro offen steht. Den Beklagten steht kein Minderungsrecht in dieser Höhe zu. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB hat der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, wenn die Mietsache mangelhaft ist. Ein Minderungsrecht für den Monat Juni 2004 steht den Beklagten nicht zu, da im. Juni unstreitig keine Renovierungsarbeiten in dem Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, durchgeführt wurden und damit keine Tauglichkeitsminderung vorlag.

Die Beklagten können sich auch nicht wirksam auf ein Mietminderungsrecht für den Monat Mai 2004 berufen. Ein solches Recht haben sie sich nicht wirksam vorbehalten. Aufgrund des Zusammenhangs des Schreibens der. Beklagten vom 26.05.2004 kann die darin enthaltene Ankündigung „Ich behalte mir vor, die Miete im nächsten Monat zu kürzen.” nicht eindeutig dahingehend verstanden werden, dass sich die Beklagten ein nach ihrer Auffassung für Mai 2004 bestehendes Minderungsrecht vorbehalten haben. Vielmehr legt der Kontext nahe, dass der Vorbehalt nur für den Fall bestehen soll, dass weiterhin die Mittagsruhezeiten nicht eingehalten werden. Dies folgt daraus, dass sich die Beklagten in diesem Schreiben zunächst darüber beschweren, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mittagsruhezeiten bei Renovierungsarbeiten nicht eingehalten würden. Sodann folgt die Ankündigung an den Kläger: „Sollte dies weiterhin geschehen, werde ich sofort Anzeige erstatten.” Danach wird kurz mit einem Satz auf die andauernden Renovierungsarbeiten Bezug genommen und im Anschluss daran der Vorbehalt erklärt. In dem Vorbehalt wird weder ausdrücklich erklärt, für welchen Monat eine Mietminderung geltend gemacht wird, noch in welcher Höhe. Zwar könnte man aus dem Zusammenhang mit dem vorigen Satz, d.h. der Bezugnahme auf die andauernden Renovierungsarbeiten den Schluss ziehen, dass wegen dieser Arbeiten das Minderungsrecht vorbehalten wird. Auf der anderen Seite ist der gesamte Kontext in die Auslegung mit einzubeziehen. Danach soll zunächst auch keine Anzeige erstattet werden, sondern nur, wenn die Ruhezeiten „weiterhin” nicht eingehalten werden. Demnach kann aus dem Zusammenhang kein eindeutiger Wille der Beklagten entnommen werden, dass ein Minderungsrecht wegen der im Mai durchgeführten Arbeiten vorbehalten bleiben soll. Ebenso gut kann darin eine Ankündigung gesehen werden, dass sich die Beklagten das. Recht vorbehalten, bei weiterer künftiger Nichteinhaltung der Ruhezeiten im Juni 2004 ein Minderungsrecht geltend zu machen.

Darüber hinaus wären die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mietminderung. Trotz Hinweis des Gerichts sind diese Voraussetzungen nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Soweit durch die Renovierungsarbeiten außerhalb der Mittagsruhe Lärm verursacht worden ist, so handelt es sich nicht um einen Mangel, den die Beklagten geltend machen können. Vielmehr ist es üblich und in einem Mietshaus, in dem mehrere Parteien wohnen, vorhersehbar, dass in einer anderen Wohnung gelegentlich Renovierungsarbeiten anfallen, die u.a. Lärm verursachen. Die pauschale Behauptung, die Beklagten hätten sich häufig auch außerhalb der Wohnung aufgehalten, da der Lärm unerträglich war, genügt zudem der Darlegung der Tauglichkeitsminderung nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 40,55 Euro festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1378745

WuM 2005, 239

IWR 2005, 67

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