Tenor
1.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 2 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamt- sowie der Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2010 wird insoweit für ungültig erklärt, als
Einnahmen der Gemeinschaft im Hinblick auf die seitens der Wohnungseigentümer gezahlten Hausgelder nicht dargestellt sind,
die Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage „ Wohnung” in der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben als Ausgaben dargestellt sind,
die Zuführungen einschließlich der Zinszuführungen zur Instandhaltungsrücklage „Wohnungen” und zur Instandhaltungsrücklage „Garagen” in der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben als Ausgaben dargestellt sind, und
die Darstellung der Entwicklung des gemeinschaftlichen Girokontos mit der Konto-Nr. 406193300 bezüglich des dargestellten Kontoanfangsbestands und des dargestellten Kontoendbestandes sowie der dargestellten Zu- und Abflüsse nicht schlüssig ist.
2.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 3 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwalters wird für ungültig erklärt.
3.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 4 gefassten Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als den Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt wird.
4.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 6 gefassten Beschluss wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, für ungültig erklärt.
5.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 zu TOP 8 gefassten Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als die Finanzierung der zu TOP 6 gefassten Maßnahmen (mit Ausnahme der Strangventile) durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen soll.
6.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.
7.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentumsanlage … in Herne.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2011 haben die Parteien unter TOP 2 die Jahresabrechnung 2010, unter TOP 3 die Entlastung des Verwalters, unter TOP 4 u.a. die Entlastung des Verwaltungsbeirates und unter TOP 6 die Durchführung von Sanierungsarbeiten hinsichtlich der Strangventile, der Betonsanierung, der Antennenanlagen, der Austausch aller Holzfenster und des Daches des Hauses 149 sowie unter TOP 8 die Finanzierung dieser Modernisierungsmaßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage beschlossen.
Diese Beschlüsse sind Gegenstand der Anfechtungsklage. Hinsichtlich der Sanierung der Strangventile haben die Parteien, nachdem die Maßnahme durchgeführt worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beanstanden bei der Jahresabrechnung, dass diese die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2010, 2127) bzgl. der Behandlung von Zuführungen zu Instandhaltungsrücklage nicht berücksichtigt habe und darüber hinaus die Einnahmen der Gemeinschaft im Hinblick auf die einzelnen Wohnungseigentümer gezahlten Hausgelder nicht dargestellt seien.
Insoweit wird auf die Jahresabrechnung (Anlage K3 Blatt 48 – 51ff der Akten) verwiesen.
Da die Einnahmen nicht verzeichnet und dargestellt seien, sei auch nicht nachprüfbar, ob Kontoanfangsbestand und Kontoendbestand durch die Differenz von Zuflüssen und Abflüssen gedeckt sind. Die Zahlungen seien im Übrigen nicht nachvollziehbar.
Da somit eine Jahresabrechnung nicht wirksam beschlossen sei, könne auch dem Verwalter (TOP 3) und dem Verwaltungsbeirat (TOP 4) keine Entlastung erteilt werden.
Die unter TOP 6 beschlossenen Sanierungen der Gebäude seien zu unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Deshalb sei auch die unter TOP 8 beschlossenen Finanzierung der Sanierungen durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage unwirksam.
Die Kläger stellen
den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind durchaus der Auffassung, dass die Jahresabrechnung nachvollziehbar sei.
Die Bezeichnung der Zuführungen zur Rücklage als Ausgaben sei lediglich ein formaler Fehler, der die Abrechnung nicht unwirksam werden lasse.
Die beschlossenen Sanierungen seien notwendig. Es sei auch allen bekannt gewesen, welche konkreten Arbeiten durchgeführt werden sollten.
Dementsprechend sei auch die Entnahme der Kosten aus der Instandhaltungsrücklage hierfür rechtens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der mithin überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übersteinstimmend für erledigt erklärt haben, war den Klageanträgen stattzugeben. Denn die unter TOP 2, TOP 3, TOP 4, TOP 6 und TOP 8 gefassten Beschlüsse widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung und waren dementsprechend im beantragen Umfang für ungültig z...