Leitsatz (amtlich)

Kein Reisemangel bei Belegung der zweiten Hälfte eines gebuchten halben Doppelzimmers mit einem "sozialunverträglichen" Mitreisenden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich alleine die Teilnahme an einer Afrika-Safari, bestehend aus einer 22- tägigen Hotel- u. Lodgesafarirundreise durch Sambia/Botswana und Namibia in der Zeit vom 11.09.2011 bis 02.10.2011 zu einem Gesamtpreis von 3364, 99 Euro. Die Reise beinhaltete u.a. den Transfer, den Flug und die 22tätige Safari mit der Unterbringung in unterschiedlichen Unterkünften. Der Kläger buchte für die Reise ein halbes Doppelzimmer. Auf die Zuteilung der anderen Hälfte des Doppelzimmers an einen der weiteren Reisegäste hatte er keinen Einfluss. Es sollte nur sichergestellt werden, dass die im gleichen Doppelzimmer wohnende andere Person dem selben Geschlecht angehörte. Der Kläger teilte das Doppelzimmer mit einem Herrn Q während der ganzen Reise, mit der Ausnahme von 2 Nächten auf einem Hausboot. Herr Q war dem Kläger unbekannt. Herr Q war schon zwei Mal mit der Beklagten gereist, wobei er jeweils ein Einzelzimmer belegte. Während der Reise fiel dem Kläger das Verhalten des Herrn Q auf. Jede Nacht wandelte dieser auf und ab, schaltete das Licht ein, führte ständig Selbstgespräche, aß Snacks und verursachte dadurch Lärm mit Verpackungen und Getränkedosen sowie durch Möbelrücken. Beim Benutzen der Sanitäreinrichtungen ließ er erhebliche Sauberkeitsanforderungen vermissen. So benutzte er die Toilettenbrüste nicht. Er nahm den ganzen Platz der verschiedenen Zimmereinrichtungen in Anspruch, namentlich sämtliche Tischablagen und Schrankfächer. Sämtliche Mitreisende bemerkten das Verhalten des Herrn Q, der tagsüber auch wenig kommunizierte und Schimpfwörter benutzte. Der Kläger versuchte mit Herrn Q über diese Probleme zu reden. Dieser antwortete, er möge in Ruhe gelassen werden. Noch während der Reise sprach der Kläger der Reiseleiterin gegenüber das Verhalten des Herrn Q an. Es wurde gemeinsam überlegt, was man machen konnte. Hierbei sagte die Reiseleiterin dem Kläger, dass sie ihm ohne die Zahlung des Einzelzimmerzuschlages ein Einzelzimmer nicht anbieten konnte. Der Kläger wollte diesen Zuschlag nicht zahlen. Nach Beendigung der Reise machte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2011 Ansprüche geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Reise wegen des Verhaltens des Herrn Q mangelhaft gewesen sei. Dazu behauptet er dass er durch das Verhalten des Herrn Q täglich nur 2 x 2 Stunden Schlaf gefunden habe, was angesichts der anstrengenden Safari nicht ausreichend sei. Er behauptet, er habe sich nach der ersten Nacht an die Reiseleitung vor Ort, Frau EL, gewandt und um Abhilfe gebeten, insbesondere gebeten, ihm ein Einzelzimmer zu geben. Er habe diese Beschwerde täglich wiederholt. Darüber hinaus habe die Beklagte ihm gegenüber bestehende Pflichten verletzt, indem sie ihn zusammen mit Herrn Q auf ein Zimmer legte. Aus den vorangegangenen Reisen des Herrn Q mit der Beklagten sei der Beklagten das sozialunverträgliche Verhalten des Herrn Q bekannt gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Reisepreis um 20 %, entsprechend 673,00 Euro, zu mindern sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 673,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 120, 67 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass der Kläger vor Ort nur allgemein über das Verhalten des Herrn Q mit der Reiseleiterin gesprochen habe ohne um Abhilfe zu bitten. Der Vorschlag, in einem Einzelzimmer gegen Aufschlag zu ziehen, sei nur Bestandteil einer Diskussion gewesen. Der Kläger habe auch den Eindruck vermittelt, dass ein Eingreifen nicht nötig sei, weil er sich um Herrn Q bemühte.

Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäss § 651 d Abs. 1 BGB.

I.

In dem Verhalten des Herrn Q ist kein der Beklagten zuzurechnender Reisemangel gemäss § 651 c BGB zu erkennen.

Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag geschlossen worden, so dass die §§ 651 a ff BGB Anwendung finden. Gemäss § 651 c BGB hat der Veranstalter für Reisemängel einzustehen. Ein Mangel ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder aber ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des mit der reise verfolgten Zweckes aufhebt oder mindert. Ein Fehler ist dabei ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge