Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin fechtet ein Beschluss über die Bildung einer Liquiditätslage an.

Die Klägerin ist Miteigentümerin in der Wohnungseigentümergemeinschaft Str.in L. T. Verwalterin ist das Wohnungsunternehmen D. GmbH.

Die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft wies Ende 2020 liquide Mittel in Höhe von 120.133,15 EUR auf. Die jährliche Zuführung zu Erhaltungsrücklage beträgt 20.451,00 EUR. In der Eigentümerversammlung am 30.10.2021 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt 8 a) die Separierung eines Teils der ehemaligen Instandhaltungsrücklage in Höhe von 15.000,00 EUR zur Bildung einer Liquiditätsrücklage zum 15.12.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit der Klageschrift vom 30.11.2021 in Kopie zur Akte gereichte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.10.2021 (Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.

Per 15.12.2021 belief sich die Erhaltungsrücklage auf 126.769,67 EUR. Nach Abführung der Liquiditätsrücklage aus der Erhaltungsrücklage per 15.12.2021 ergab sich Ende 2022 eine Erhaltungsrücklage in Höhe von ca. 110.000,00 EUR. Für das Jahr 2022 sind Zahlungen auf die Erhaltungsrücklage in Höhe von 20.451,00 EUR vorgesehen. Aus der Erhaltungsrücklage werden in 2022 Kosten für die Außenanlagen in Höhe von ca. 25.000,00 EUR zu bezahlen sein.

Die Klägerin behauptet, die Bildung einer Liquiditätsrücklage sei weder dem Grunde noch der Höhe nach notwendig. Hierzu ist sie der Auffassung, dass es grundsätzlich der Zweckbestimmung einer Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage widerspreche, hiervon Beträge für andere Maßnahmen als Erhaltungsmaßnahmen zu verwenden.

Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Separierung eines Teils der Erhaltungsrücklage in Höhe von im Beschluss aufgeführten 15.000,00 EUR zur Bildung einer Liquiditätsrücklage widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Hierzu behauptet sie, dass ein Liquiditätsbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft auch anderweitig gesichert werden könne. Da das Wirtschaftsjahr 2020 mit einem Überschuss in Höhe von 10.328,52 EUR geendet habe – vorgenanntes ist unstreitig –, hätte es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, diesen Überschuss in eine Liquiditätsrücklage einzustellen.

Zudem ist die Klägerin der Auffassung, auch die Höhe der beschlossenen Liquiditätsrücklage entspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Hierzu behauptet sie, die Verwaltung sei zunächst gehalten, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen und auszuschöpfen, um eventuelle Liquiditätsengpässe nachhaltig zu bekämpfen. Die Bildung einer Liquiditätsrücklage können nur das allerletzte Mittel darstellen.

Die Klägerin behauptet, dass für eine Wohnanlage vergleichbaren Alters, vergleichbarer Größe und Ausstattung eine Erhaltungsrücklage in Höhe von 110.000,00 EUR nicht ausreichend und angemessen sei. Es sei etwa zu bedenken, dass das Flachdachgebäude aus den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts in der Vergangenheit zu einer erhöhten Reparaturanfälligkeit geführt habe. Zudem sei aufgrund zurückliegender Heizungsausfälle Vorsorge für eine neue Heizung zu treffen.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss vom 30.10.2021 zu TOP 8 a) (Beschlussfassung über die Separierung eines Teils der ehemaligen Instandhaltungsrücklage in Höhe von 15.000,00 EUR zur Bildung einer Liquiditätsrücklage zum 15.12.2021) für ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt unter anderem vor, die Bildung der beschlossenen Liquiditätsrücklage habe das Ziel, eine Reserve zur Vermeidung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen oder möglichen Sonderumlagen zu bilden. Liquiditätsengpässe könnten unter anderem aufgrund nicht eingegangener Wohngelder, Jahresprämien bei Versicherungen, plötzlicher Erhöhung der Energiekosten usw. entstehen.

Die Beklagte behauptet, die Höhe der beschlossenen Liquiditätsreserve sei nicht fehlerhaft. Unter Berücksichtigung des Umfangs des Jahreswirtschaftsplanes von 112.500,00 EUR belaufe sie sich auf 13,33 Prozent.

Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2022.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch den Beschluss vom 30.10.2021 zu TOP 8 a) (Beschlussfassung über die Separierung eines Teils der ehemaligen Instandhaltungsrücklage in Höhe von 15.000,00 EUR zur Bildung einer Liquiditätsrücklage zum 15.12.2021) für ungültig erklären zu lassen.

Die beschlossene Bildung einer Liquiditätsrücklage in Höhe von 15.000,00 EUR bei gleichzeitiger teilweiser ...

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