Tenor
01. Das Urteil vom 18.04.2002 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
02. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
03. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Auf die form- und fristgerecht eingelegte Rüge gem. § 21 a ZPO durch die Beklagte war das Urteil vom 18.04.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Mietzinsforderung. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen für Vorauszahlungen für Treppenhausreinigungskosten stehen der Klägerin nicht zu, da die Klägerin nicht berechtigt war, Betriebskosten insoweit mit Schriftsatz vom 15.12.1997 gem. § 14 MHG auf die Beklagte umzulegen.
Einem solchen Umlagerecht der Klägerin steht die Vereinbarung zwischen den Parteien im Nutzungsvertrag vom 16.05.1991 entgegen, in der die Parteien vereinbart haben, dass nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung die Beklagte zur Reinigung der zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen verpflichtet ist. Eine Änderung vertraglich vereinbarter Rechte und Pflichten ist einseitig durch eine Vertragspartei nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen möglich. Eine solche Bestimmung stellt § 14 MHG nicht dar, da durch diese gesetzliche Regelung dem Vermieter lediglich das Recht eingeräumt wurde, die bisher durch ihn getragene Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung sind der Klägerin für die Reinigung des Treppenhauses jedoch keine Betriebskosten entstanden, da insoweit die Beklagte, wie bereits ausgeführt, vertraglich verpflichtet war diese Leistungen zu erbringen. Auch andere Gründe, die der Klägerin das Recht zur einseitigen Vertragsänderung einräumen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere kann die Klägerin nicht einwenden, dass die Mehrheit der Mieter des Hauses, in dem sich die Mietwohnung der Beklagten befindet, sich für eine Vergabe der Reinigungsleistungen an eine Fremdfirma aussprach, denn durch abändernde vertragliche Vereinbarungen mit anderen Mietern kann nicht wirksam in die Rechte- und Pflichtenlage des Nutzungsvertrages mit der Beklagten eingegriffen werden.
Die Klägerin hat demzufolge kein Recht, Kosten der durch sie beauftragten Reinigungsfirma als Betriebskosten auf die Beklagte umzulegen und hierfür angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, weshalb die Klage abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Fischer Richterin am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1781005 |
ZMR 2003, 45 |
WuM 2002, 576 |