Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger fordert Schadensersatz für die Buchung einer Reise durch die Beklagte, nachdem er bereits die Kündigung des Auftrags erklärt hatte.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Reisebüros und vermittelt Reisen. Sie verfügt über ein Postfach für elektronische Post, dessen Adresse sie ihren Kunden mitteilt und über welches sie einen Teil des anfallenden Geschäftsverkehrs abwickelt.
Der Kläger beauftragte die Beklagte, eine bestimmte Reise zu buchen, sobald diese zu einem vom Kläger gewünschten Preis buchbar sein würde. Der Reiseveranstalter bot diese Reise zu verschiedenen, zeitlich schwankenden Preisen zur Buchung an. Der Angebotspreis konnte sich von Anfrage zu Anfrage ändern. Die Beklagte sollte die Buchung daher vornehmen, sobald die Reise zu dem vom Kläger gewünschten Preis verfügbar war. Eine Buchung der Reise war sowohl für Privatpersonen über das Internet wie auch für Reisebüros über entsprechende Buchungssysteme möglich.
Am Abend des 29.09.2010 erblickte der Kläger die Reise zu dem von ihm gewünschten Preis im Internet und buchte sie, wobei er Vor- und Nachnamen vertauschte. Da er die Beklagte nach Ende deren Geschäftszeiten nicht mehr telefonisch erreichen konnte, teilte er der Beklagten um 20.38 Uhr per elektronischer Post mit, dass er die Reise selbst gebucht habe und die Beklagte keine Buchung mehr vornehmen solle.
Am nächsten Morgen betrat die Beklagte schon vor Beginn ihrer Geschäftszeiten (9 Uhr) ihr Reisebüro, weil sie an diesem Tag eine Fortbildungsveranstaltung besuchen wollte und dafür noch Unterlagen mitnehmen wollte. Nach Anschalten ihres Computers stellte die Beklagte gegen 8.10 Uhr fest, dass die vom Kläger gewünschte Reise zu dem gewünschten Preis verfügbar war. Die Beklagte buchte die Reise sogleich. Erst anschließend überprüfte sie die eingegangene elektronische Post und fand die Nachricht des Klägers vor.
Die Stornierung einer der beiden Buchungen war nach den Bedingungen des Veranstalters nur gegen Zahlung von 881 Euro möglich. Nach Rücksprache mit der Beklagten stornierte der Kläger seine eigene Buchung, weil er dabei Vor- und Nachnamen verwechselt hatte. Er musste dem Reiseveranstalter eine Stornierungsgebühr von 881 Euro zahlen, welche von dem gemeinsamen Konto des Klägers und seiner Ehefrau eingezogen wurde. Die Beklagte verweigerte die Übernahme der Stornierungskosten. Der Kläger ließ sich für 15 Euro von der Verbraucherzentrale über seine etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte beraten.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz der Stornierungskosten von 881 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Ersatz der Rechtsberatungskosten von 15 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte noch vor Beginn ihrer Geschäftszeiten und insbesondere vor Lektüre der eingegangenen Post eine Buchung vornimmt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 881 Euro zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere 15 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger selbst ohne die Buchung ihrerseits vergleichbare Kosten dadurch entstanden wären, dass zur Korrektur der vertauschten Vor- und Nachnamen eine Neubuchung erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte ist im Übrigen der Auffassung, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger selbst eine Buchung vornimmt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.03.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von der Beklagten vorgenommenen Buchung. Als Anspruchsgrundlage kommt § 678 BGB in Betracht. Die Beklagte hat die Buchung jedoch nicht, wie in § 677 BGB voraus gesetzt, vorgenommen, ohne vom Kläger beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Vielmehr hat die Beklagte die Buchung in Erfüllung eines fortbestehenden Reisevermittlungsvertrags vorgenommen. Zwar war der Kläger berechtigt, diesen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) bis zur Vollendung des Werkes jederzeit zu kündigen (§ 649 BGB). Bei Zugang der Kündigung vom 29.09.2010 war das geschuldete Werk - die Reisebuchung - jedoch bereits vollendet.
a)
Eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung geht nach der Rechtsprechung zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich (BGHZ 67, 271) und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH, NJW 2004, ...