Rechtskraft
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltenen Räumlichkeiten in der Wohnung im Obergeschoss rechts des Hauses … bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad sowie einem Kellerraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 373,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2017 sowie 281,30 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2017 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,– EUR, die sich für jeden angefangenen Monat ab November 2017 um weitere 250,– EUR erhöht, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000,00 EUR leistet.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2018 gewährt.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 26.10.2010 mietete der Beklagte ab dem 01.12.2010 die im Anwesen … gelegene, im Tenor näher bezeichnete Mietwohnung von der Klägerin an. Die monatliche Nettomiete beträgt 180,– EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 40,– EUR, insgesamt mithin 220,– EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Kopie des Mietvertrages Bezug genommen (Bl. 11 ff. der Akte).
Für den Beklagten, der Sozialhilfeempfänger ist, ist bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht – Melsungen aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer wurde der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestellt.
Am 22.07.2017 beschädigte der Beklagte die Wohnungseingangstur des ebenfalls im Hause … wohnenden Mitmieters … mit einem Holzhammer. Zur Veranschaulichung des dadurch an der Tür entstandenen Schadens wird auf das der Klageschrift ebenfalls beigefügte Lichtbild (Bl. 19 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben des klägerischen Bevollmächtigten vom 26.10.2017 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten – gestützt auf den Vorfall vom 22.07.2017 – die fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Wegen des genauen Inhalts der Kündigung wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 26.10.2017 verwiesen.
Die Klägerin ließ die durch den Beklagten beschädigte Tür durch die Fa. … ersetzen. Für die Erneuerung der Tür entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 373,28 EUR.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.11.2017 widersprach der Beklagte der außerordentlichen Kündigung der Klägerin. Gleichzeitig verpflichtete er sich gegenüber der Klägerin, den ihr durch die Beschädigung der Tür entstandenen Schaden durch anteilige monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 30,– EUR zu ersetzen.
Die Klägerin meint, aufgrund des Vorfalls vom 22.07.2017 zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt zu sein. Nach Auffassung der Klägerin sei die mittels eines Werkzeugs unter Anwendung grober Gewalt begangene vorsätzliche Sachbeschädigung der Wohnungseingangstür als besonders verwerflich anzusehen; der Beklagte habe dadurch das für die zukünftige Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört. Einer Abmahnung bedürfe es aufgrund des qualifizierten Pflichtverstoßes gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht, zumal zerstörtes Vertrauen durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltenen Räumlichkeiten in der Wohnung im Obergeschoss rechts des Hauses … bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad sowie einem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
- den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin 373,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2017 sowie 281,30 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2017 zu bezahlen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.11.2017 hat der Beklagte die mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachten Zahlungsforderungen anerkannt.
Im Übrigen beantragt er,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Beschädigung der Wohnungseingangstür des Mitmieters … sei im Zuge eines geselligen Umtrunks in der Wohnung des Beklagten erfolgt. Im Rahmen dieses Umtrunks habe der geistig behinderte Mitmieter … die Freundin des Beklagten u. a. durch verbale Provokationen über Gebühr belästigt. Aufgrund dieser Umstände habe ein gewisser Anlass zur Überreaktion des Beklagten bestanden, der die Vorwerfbarkeit und das Gewicht des Vorfalls relativiere. Aufgrund der besonderen Mieterstruktur im Hause … bei dem es sich um einen stadtbekannten sozialen Brennpunkt mit auffälligem Sozialverhalten des überwiegenden Teils der Mieter handele, erscheine die Beschädigung der Wohnungseingangstür in einem milderen Licht.
Der Beklagte meint, eine e...