Tenor
Beschluss
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 15.00 Uhr gemäß Art. 2, 3 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 27 ff. EuInsVO i.V.m. §§ 2, 3, 11, 17 ff. InsO als Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet. Die Wirkungen des Verfahrens beschränken sich auf das im Inland belegene Vermögen der Schuldnerin.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
…
3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 23.03.2007 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Donnerstag, den 19.04.2007 um 09:40 Uhr, I-str. 5, Sitzungssaal X.
5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf Donnerstag, den 19.04.2007 um 09:40 Uhr, I-str. 5, Sitzungssaal X.
6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Gründe
1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 29.12.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Daraufhin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom selben Tag vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin von der Zustimmung des eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht und weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Bereits am 27.12.2006 hatte die Schuldnerin bei der Rechtbank (Arrondissementsgericht) A./N. einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Rechtbank A. hatte der Schuldnerin mit Verfügung vom selben Tag vorläufig Zahlungsaufschub gewährt und ebenfalls einen Insolvenzverwalter eingesetzt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.01.2007 hilfsweise beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, sofern die in den Niederlanden ergangene Entscheidung der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens entgegensteht.
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2007 beantragt, sowohl die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens als auch die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland abzulehnen. Der Bevollmächtigte des in den Niederlanden eingesetzten Insolvenzverwalters hat mit Schriftsatz 03.01.2007 angeregt, das hiesige Verfahren gemäß Art. 102 §§ 3 und 4 EGInsO zugunsten des niederländischen Gerichts einzustellen. Mit Schriftsatz vom 02.02.2007 hat er beantragt, den Hilfsantrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 31.01.2007 hat die Rechtbank A. den vorläufig gewährten Zahlungsaufschub aufgehoben und – ausgehend von der internationalen Zuständigkeit der niederländischen Gerichte – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
2. Die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO kam nicht in Betracht, da ein solches Verfahren bereits am 27.12.2006 durch die Rechtbank A. und somit zwei Tage vor der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das Amtsgericht M. eröffnet worden ist.
Bei einer gerichtlichen Entscheidung handelt es sich um die „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens” im Sinne der EuInsVO, wenn sie auf einen auf die Eröffnung eines in Anhang A der Verordnung genannten Verfahrens gerichteten Antrag hin ergeht, den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der Verordnung genannter Verwalter bestellt wird. Vermögensbeschlag bedeutet, dass der Schuldner die Befugnis zur Verwaltung seines Vermögens verliert (EuGH, Urteil vom 02.05.2006 – C – 341/04). Die Entscheidung der Rechtbank A. vom 27.12.2006 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Rechtbank hat angeordnet, dass die Verwaltung der schuldnerischen Geschäfte zusammen mit dem eingesetzten Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Die Schuldnerin war somit nicht mehr befugt, ohne die Mitwirkung des Verwalters über ihr Vermögen zu verfügen.
Die Entscheidung der Rechtbank A. ist gemäß Art. 16 Abs. 1 EuInsVO anzuerkennen. Ein Verstoß gegen Art. 26 EuInsVO liegt nicht vor. Eine darüber hinaus gehende Überprüfung der Entscheidung – insbesondere im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit der Rechtbank Amsterdam nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO – hatte gemäß Art. 16 Abs.1 EuInsVO zu unterbleiben.
3. Über das Vermögen der Schuldnerin war gemäß Art. 2, 3 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 17 ff. EuInsVO das Sekundärins...