Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen einerniederländischen B.V. gem. Art 3 Abs. 1 EUInsVO

 

Normenkette

EuInsVO Art. 3 Abs. 1-2; EUInsVO Art. 31, 33 Abs. 1

 

Tenor

wird heute, am 24.08.2012 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 27 ff. EUInsVO i.V.m. §§ 2, 3, 11, 343, 356 ff. InsO als Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet. Die Wirkungen des Verfahrens beschränken sich auf das im Inland belegene Vermögen der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann, Ballindamm 38, 20095 Hamburg, Tel.: (040) 30061934-0, Fax: (040) 30061934-1, E-Mail: iv-hamburg@hr-inso.com, Internet: insolvenzverwaltung@roemermann.com

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des§ 174 InsO anzumelden bis:31.10.2012,
  2. dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässtoder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden(§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Mittwoch, 21.11.2012. 10:00 Uhr. Saal 113. Hauptgebäude, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters(§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögenaus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten(§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO);z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse(§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellungeiner dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahmeeines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreitsmit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert(§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272,277 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse(§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.§ 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
 

Gründe

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 20.07.2012 – eingegangen bei Gericht am 24.07.2012 – die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens über das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin – einer niederländischen B.V. mit Sitz in 's-Hertogenbosch. Bereits am 16.02.2012 hatte die Rechtsbank's … das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art 3 Abs. 1 EUInsVO über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines in Stade belegenen Grundstücks, das mit einer Gesamtbriefgrundschuld zugunsten der Antragstellerin belastet ist. Die Schuldnerin hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Die Schuldnerin beantragt,

den Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzuweisen,

hilfsweise

vor der Eröffnung die niederländischen Konkursverwalter der Schuldnerin persönlich zu hören. Sie ist der Auffassung, dass die Schuldnerin in Stade keine Nie...

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