Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Tenor
I. Die Vollziehung des zu TOP 2. auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … gefassten Beschlusses wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
II. Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, den zu TOP 2. gefassten Beschluss zu vollziehen, namentlich rechtsverbindliche Erklärungen dem Bauherrn und Grundstücksnachbarn des Bauvorhabens Gabriel-Max-Straße 60 gegenüber abzugeben bzw. diesem zu gestatten, auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft Gabriel-Max-Straße 58 eine Abböschung zu errichten oder dieses in sonstiger Weise zu benutzen oder zu betreten.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert des Einstweiligenverfügungsverfahrens wird festgesetzt auf EUR 10.000,–.
Tatbestand
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer einer Sondereigentumseinheit der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Die übrigen Eigentümer sind die Verfügungsbeklagten. Die Verwalterin ist Rechtsanwältin …
In § 6 1. a) dd) ist geregelt, dass die Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung von Grundstücksflächen, wie beispielsweise Gartenflächen und Gartenterrassen, also auch Anpflanzung und Bewässerung, soweit Sondernutzungsrechte hieran bestehen, dem jeweiligen Wohnungseigentümer obliegt. Auf dem Stammgrundstück stehende alte Bäume sind dagegen von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam zu unterhalten und zu pflegen, auch wenn sie sich auf Grundstücksteilen befinden, an denen Sondernutzungsrechte bestehen.
Das gegenständliche Grundstück erstreckt sich in Ost/west-Richtung und grenzt östlich an die … An der Südgrenze befindet sich ein Grundstück, auf dem der Eigentümer ein Bauvorhaben plant. Insbesondere soll entlang der Grundstücksgrenze eine Tiefgarage errichtet werden. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist an Eigentümer der gegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft herangetreten, um eine Vereinbarung zu erzielen, wonach er eine Abböschung für die Errichtung des Bauwerkes auf dem Grundstück der Eigentümer vornehmen darf. Die Alternative wäre die Errichtung von Spuntwänden im Sinne eines „Berliner Verbaus”.
Am 03.03.2009 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, an der neben den Eigentümern auch …, der Eigentümer des Nachbargrundstücks sowie … ein Berater des Grundstücksnachbarn, und weitere Personen teilnamen. Gegenstand der Versammlung war der Abschluss der Nachbarschaftsvereinbarung mit … Das Protokoll enthält unter anderem:
„Es wird von … und … vorgetragen, dass nicht gesagt werden kann, wie lange die Baumaßnahme bei einem Berliner Verbau dauern werde und ob diese Baumaßnahme im Verhältnis zur Abböschung länger oder kürzer sein würde.”
In dem Beschlussantrag werden drei Vorteile durch die Abböschung für die WEG genannt, nämlich die Minimierung des Risikos durch Erschütterungen, die Verkürzung der Baudauer und die Herstellungsgarantie für die in Anspruch genommenen Gartenflächen, die auch bei einem Verbau in Mitleidenschaft gezogen würden.
Der eigentliche Beschlussantrag enthält elf Ziffern. Es wird diesbezüglich auf das als Anlage K 2 vorgelegte Protokoll verwiesen. Unter anderem wird geregelt, dass auf der Sondernutzungsfläche der Eigensumspartei … ein ca. 2 m breiter Bereich als Abböschung benötigt wird und auf der Sondernutzungsfläche der Eigentumspartei … ein 3 m breiter Bereich. Ziffer 4. regelt, dass die Gartenfläche auf bisherigem Geländeniveau wiederhergestellt und bepflanzt wird garantiert bis spätestens 15.10.2009. Es wird im einzelnen geregelt, mit welchen Büschen der abgeböschte Bereich nach Vornahme und Wiederherstellung des Geländeniveaus wieder bepflanzt wird. Für den Rasen und die Pflanzen wird eine Anwachsgarantie zugesichert. Gemäß Ziffer 11. soll entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Sondernutzungsrechtsanteil der Eigentumspartei … auf einer Länge von 5 m eine Sichtschutzbepflanzung vorgenommen werden. Laut Protokoll wurde der Beschluss mit 638,86/1000 zu 361,14/1000 mehrheitlich angenommen.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, der Beschluss sei schon nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, im übrigen widerspreche er ordnungsmäßiger Verwaltung. Schon bei summarischer Prüfung der Rechtslage überwiegen hier die Erfolgsaussichten des Klägers. Aufgrund der Abböschung sei mit einer erheblichen Umgestaltung des betroffenen Gartenbereiches zu rechnen. Dies hätten nur alle Eigentümer einstimmig beschließen dürfen. Weiterhin habe sich der Eigentümer Höß zunächst der Stimme enthalten. Nach einer Weile habe er sich dann umentschieden und dem Beschlussvorschlag zugestimmt.
Die Unwirksamkeit dieses Beschlusses sei so deutlich, dass das Interesse des Verfügungsklägers an der Außervollzugsetzung Vorrang genieße vor dem Vollzugsinteresse der Beklagten.
Der Verfügungskläger beantragt zuletzt:
Wie zuerkannt.
Die Verfügungsbeklagten bea...