Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2017 sowie weitere 258,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 03.03.2015 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend.
Die Beklagte ist die Inhaberin eines Dienstleistungsunternehmens für Haus und Garten. Die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Supermarkt „…” in … befindet, Frau …, hat die Verkehrsicherungspflicht das Grundstück an die Beklagte übertragen.
Die Klägerin fuhr am 03.03.2015 gegen 08:00 Uhr mit ihrem Fahrrad zum Einkaufen zum Supermarkt „…” in …. Die Klägerin stürzte kurz vor dem Fahrradstellplatz des Supermarktes, wobei der Grund hierfür streitig ist.
Die Mindesttemperatur betrug an diesem Tag 0,4 Grad Celsius in München Stadt und 0,2 Grad Celsius am Münchner Flughafen.
Die Klägerin erlitt eine nicht dislozierte basisnahe Mittelgliedfraktur des Mittelfingers mit Kapselanriss an der rechten Hand. Der Finger schmerzte, war angeschwollen und in der Bewegung so eingeschränkt, dass die Klägerin kaum noch greifen konnte. Es erfolgte eine Ruhigstellung mittels Unterarmfingerschiene mit Einschluss der Finger III bis IV der rechten Hand, die die Klägerin für sechs Wochen trug. Anschließend wurde 50-malige Ergotherapie verordnet. Die Funktionsfähigkeit des rechten Mittelfingers blieb um 3/10 beeinträchtigt, die beiden Nachbarfinger mit jeweils 1/10. Dies ergibt einen Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 2,5 %. Der weitere Verlauf der Verletzung der Klägerin steht noch nicht abschließend fest.
In einem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten an die … vom 11.09.2015 teilt die Beklagte mit, dass sie am 03.03.2015 am … Parkplatz nicht geräumt oder gestreut hätte. Hierzu führte sie aus: „Falls wir räumen oder streuen müssen, werden wir immer von der Gemeinde … zeitig benachrichtigt. Dies ist aber nicht geschehen, da die Parkplätze und Wege frei von Schnee und Glatteis waren und am Boden noch genügend Splitt vorhanden war.”
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K11 verwiesen.
Die Klägerin bediente sich vorgerichtlich anwaltlicher Hilfe. Ihr sind hierfür Kosten in Höhe von 258,17 EUR entstanden.
Die Klägerin trägt vor, die Straßen, Gehwege und sonstiges Gelände seien im Wesentlichen frei von Schnee und sonstigen Beeinträchtigungen gewesen. Es habe jedoch am Vortag geregnet und sei über Nacht sehr kalt gewesen, weshalb die Klägerin vorsichtig gefahren sei. Bei der Anfahrt des Fahrradstellplatzes in der Nähe des Eingangs des Supermarktes sei sie auf eine nicht erkennbare ca. drei mal drei Meter große Fläche überfrierender Nässe geraten. Es sei nicht gestreut gewesen. Hierdurch sei das Fahrrad der Klägerin weggerutscht und die Klägerin gestürzt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es seine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstelle, dass trotz Kälte und zu erwartender Glätte in einem von Kunden frequentierten Bereich nicht gestreut worden sei.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber EUR 3.000,00 nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 26.10.2015
- Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten von EUR 258,17 nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 03.03.2015 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trug im Schriftsatz vom 29.11.20107 vor, sie habe den Winterdienst für vielfältige Verkehrsflächen übernommen. Sie habe eine Vereinbarung mit der Gemeinde … dass die Gemeinde die Beklagte in den frühen Morgenstunden telefonisch darüber informiert, wenn sie (die Gemeinde) eine Räum- und Streupflicht aufgrund der allgemeinen Witterungslage für erforderlich halte. Am 03.03.2015 sei keine solche Information erfolgt. Es habe weder geschneit noch geregnet. Unstreitig...