Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Sachverständigenkosten kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht relevant, ob der Kläger die Sachverständigenkosten an den Sachverständigen bezahlt hat. Der Kläger als Unfallgeschädigter hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch nur in der Höhe, in der er gegenüber dem Sachverständigen aufgrund des geschlossenen Werkvertrags zur Zahlung verpflichtet ist.
Unstreitig ist daher eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart worden.
Für den Bereich der Begutachtung von Kfz.-Schäden nach den Marktgepflogenheiten läßt sich eine übliche Vergütung nicht feststellen. Ob die übliche Vergütung von dem Sachverständigen von dem Kläger verlangt wurde, ist anhand der Rechnung nicht nachprüfbar.
Der Sachverständige hat gemäß den „Spielregeln” abgerechnet, die sich die Sachverständigenbüros gegeben haben und sich hinsichtlich der Höhe des Honorars offensichtlich an der Höhe des Schadens orientiert.
Dies wird von Versicherungen gemeinhin akzeptiert.
Eine allgemeine Praxis dahingehend, daß eine genauere Darlegung des angefallenen Arbeitsaufwandes nicht mehr erforderlich ist, ist jedoch insoweit nicht ersichtlich. Das Argument, daß die meinsten Sachverständigen nach Schadenshöhe abrechnen, ist nicht durchgreifend. Zur Üblichkeit und Angemessenheit kann es nicht darauf ankommen, was andere Sachverständige tun. Angemessenheit und Üblichkeit stehen vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit unter Abwägung der Interessenlage der beteiligten Parteien.
Eine Gebührenordnung für Sachverständige gibt es nicht.
Die Sachverständigen haben sich vielmehr praktisch eine eigene Gebührenordnung geschaffen, indem sie sich bei der Abrechnung an der Schadenshöhe orientieren. Dies kann nicht rechten sein und deshalb auch nicht eine „übliche Vergütung” begründen.
Läßt sich eine übliche Vergütung nicht feststellen, die Vertragsvergütungshöhe von Unternehmer gemäß den §§ 315, 316 BGB eigenverantwortlich zu bestimmen. Die Vergütungsbestimmung ist in diesem Fall nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Den Sachverständigen obliegt es dabei dem Auftraggeber mit der Bestimmung der Höhe der Rechnung die Grundlage für diese bekanntzugeben, damit diese prüfen können, ob die Höhe der Rechnung der Billigkeit entspricht oder übersetzt ist.
Ein Geschädigter eines Unfalles trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von ihm beanspruchten Sachverständigenkosten gerechtfertigt sind. Er muß im einzelnen darlegen und beweisen, wie es zu der Rechnung des Grundhonorars gekommen ist. Die Überreichung der Sachverständigenrechnung reicht nicht aus, ebensowenig die Mitteilung der Schadenshöhe. Die Angaben des Sachverständigen lassen eine Feststellung dahingehend, daß die Leistungsbestimmung durch den Sachverständigen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht, nicht zu. Dies gilt auch in Verbindung mit der Höhe des Schadens, weil diese keinen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Rechnung des Sachverständigenhonorars darstellt.
Berücksichtigt dies der Sachverständige nicht, so ist eine Bestimmung gemäß § 315 BGB für den Vertragspartner nicht bindend. Dieser kann bis zur gerichtlichen Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Zahlung verweigert, ohne in Verzug zu kommen.
Der Sachverständige hat nach Auffassung des Gerichts um sein Ermessen ordnungsgemäß auszuüben, die Höhe seines Honorars nach zeitlichen Aufwand auszurichten. Dies würde die Rechnung nachvollziehbar und nachprüfbar machen.
Es ist nicht einzusehen, warum es einem freien Sachverständigen nicht zuzumuten ist, eine detaillierte Kostenrechnung zu erstellen. Gutachter, die vom Gericht bestellt werden, rechnen ja auch nach tatsächlichen Zeitaufwand und nach den tatsächlichen Unkosten ab, ohne sich nach der Schadenshöhe zu richten und ohne sich auf „übliche Grundhonorare” zu stützen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger als Auftraggeber für das Gutachten verpflichtet ist, die Rechnung zu überprüfen. Er hat sich so zu verhalten, wie in eigener Sache. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger üblicherweise keine Rechnung bezahlt, von der er nicht weiß, wie sie sich zusammensetzt. Es ist also ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn man nach dem Motto „das zahlt ja die Versicherung” eine Rechnung einfach annimmt und bezahlt und einen entsprechenden Betrag von dem Versicherungsnehmer des Schädigers verlangt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Ein Gerichterstinstanz muß zwar die Berufung z...