rechtskräftig

 

Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Wohnung in der …, in … München. 4. OG rechts, Wohnung 10, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad mit Toilette, 1 Kellerabteil und 1 Balkon vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte zu 1) 1/3 der gerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 1) trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers, im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Kläger trägt zudem die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Ziffer 1 des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Ziffer 2 des Tenors kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.600,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nach fristloser Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung.

Der Beklagte zu 1) schloss unter dem 15.01./21.01.2009 mit der … München, einen Wohnraummietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung im Anwesen in der … München, 4. Stock rechts, Wohnung 10, ab.

Die monatliche Kaltmiete betrug (und beträgt bis heute) EUR 800,00.

Mit Zusatzvereinbarung vom 15.01.2009 erklärte die … ihr Einverständnis mit einer teilweisen Untervermietung der Wohnung an Frau … (Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung). Der Beklagte zu 1) sollte die Mieträume direkt von den Vormietern: … und … übernehmen (Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung).

Im Übrigen enthält der Mietvertrag hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung an Dritte in § 4 Nr. 2 folgende Regelung:

„Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.”

Im April 2009 erwarb die … das Mehrfamilienhaus in der … München, von der …

Bereits mit Schreiben vom 06.11.2013 kündigte der Hausverwalter des Anwesens … namens und im Auftrag der Klägerin das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu 1) außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich, u.a. mit der Begründung, dass der Beklagte zu 1) die an ihn vermietete Wohnung wiederholt unberechtigt Dritten zur Mitbenutzung bzw. Untervermietung überlassen habe. Tatsächlich hatte die Klägerin damals festgestellt, dass der Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Wohnung ohne vorherige Information und Zustimmung der Klägerin jedenfalls in Teilen Dritten zur Mitbenutzung bzw. zur Untermiete überlassen hatte.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 wies der Beklagte zu 1) mittels Anwaltsschreiben die Kündigung vom 06.11.2013 zurück und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass er das rechtswidrige Untermietverhältnis beenden werde. Zugleich forderten die anwaltlichen Vertreter die Klägerin dazu auf, einer Untervermietung der streitgegenständlichen Wohnung an Herrn …, zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 09.01.2014 ihrer Rechtsanwälte forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) dazu auf, einige Fragen zur beabsichtigten Untervermietung an Herrn … zu beantworten, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung zur Untervermietung zu prüfen. Nachdem eine Reaktion des Beklagten zu 1) auf das Schreiben vom 09.01.2014 ausblieb und die Klägerin erfuhr, dass der Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich an Herrn … untervermietete hatte, mahnte sie den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 28.05.2014 und weiterem Schreiben vom 24.06.2014 ab und forderte ihn dazu auf, eine Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ohne vorherige Zustimmung der Klägerin künftig zu unterlassen.

Im Frühjahr 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Überlassung der vermieteten Wohnung bzw. Teile davon über die Internetplattformen … und … unter dem Namen … für EUR 45,00 pro Person und Nacht an Touristen angeboten wurde. Einer gewerblichen Gebrauchsüberlassung an Dritte hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 01.04.2020 erneut ab und untersagte ihm die weitere unberechtigte teilweise oder vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte. Dem Schreiben war eine E-Mail-Nachricht von … beigefügt.

Der Beklagte zu 1) vermietete ab dem 1,5.09.2020 das erste Zimmer links in der streitgegenständlichen Wohnung an den Beklagten zu 3) sowie ein weiteres Zimmer an den Beklagten zu 2) unter.

Der Beklagte zu 1) informierte die Klägerin über die erfolgte Untervermietung weder noch holte er eine Erlaubnis ein.

Im Winter 2020 stellte die Klägerin fest, dass sich neben dem Klingelschil...

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