Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.212,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus |
EUR 47,36 seit 05.11.2002, |
aus je |
EUR 211,84 seit 05.12.2002 und 04.01.2003 und |
aus je |
EUR 247,12 seit 05.02.2003, 05.03.2003 und 05.04.2003 |
zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreit tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten Nachzahlung geminderter Miete.
Die Parteien verbindet seit 1994 ein Mietverhältnist über Wohnraum in München zu einer Miete von zuletzt EUR 1.175,97.
Mit Schreiben vom 23.07.2002 (K 4) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, im Juli/August näher bezeichnete Reparaturarbeiten in der Wohnung vornehmen zu lassen.
Der Beklagte minderte die Miete im November rückwirkend um EUR 800,00 und in den Monaten Dezember 2002 bis April 2003 um jeweils EUR 400,00.
Die Klägerin hält eine Minderung für unberechtigt, ein Minderungsrecht sei wegen der in einem Abnahmeprotokoll (Anlage K 2) aufgeführten Mängel ausgeschlossen. Im übrigen hätten die behaupteten Mängel zum Teil bereits länger vorgelegen, so daß ein Minderungsrecht verwirkt sei. Schließlich hält sie einige Mängel für nicht minderungstauglich bzw. bestreitet deren Vorliegen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.800,00 nebst 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 800,00 seit 05.11.2002, aus jeweils EUR 400,00 seit 05.12.2002, 04.01.2003, 05.02.2003, 05.03.2003, 04.04.2003 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er berühmt sich eines Minderungsrechtes aufgrund näher bezeichneter Mängel und führt aus, jeder Mangel sei unmittelbar nach Erkennen bei der Klägerin angezeigt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen, eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist gemäß § 535 BGB lediglich zum. Teil begründet, der Beklagte dringt mit seiner Minderung zum Teil durch.
1. Soweit der Beklagte sich hier prozessual auf behauptete Mängel beruft, die in dem Übernahmeprotokoll K 2 vermerkt sind, ist er grundsätzlich mit einer Minderung ausgeschlossen, da die Mängel bereits bei Mietvertragsbeginn vorlagen. Dies betrifft die Regale und Fliesen in der Küche, Wandflecken im Wohnzimmer, abgeschlagene, aufgerauhte Wanne im Badezimmer, Bohrlöcher in den Badfliesen, defekte Abluft, 2 Steckdosen im Schlafzimmer ohne Funktion sowie Treppengeländer.
Hinsichtlich dieser Mängel ist der Beklagte grundsätzlich mit einer Minderung ausgeschlossen.
2. Die Klägerin hat sich jedoch mit Schreiben vom 23.07.2002 zur Behebung dort näher aufgeführter Mängel bereit erklärt. Soweit in diesem Schreiben Mängel aufgeführt sind, die sich auch in dem Übergabeprotokoll K 2 finden, nämlich Handlauf der Wendeltreppe, Elektroleitungen Steckdose sowie Bad Schönheitsreparaturen, besteht ein Minderungsrecht des Beklagten wegen Nichtdurchführung bzw. verspäteter Durchführung der dort zugesagten Reparaturarbeiten. Die Klägerin sichert dem Beklagten mit dem Schreiben Anlage K 4 die Behebung von Mängeln zu, so daß für den Beklagten ein neues Minderungsrecht entsteht, solange und soweit die Klägerin diese Zusage nicht erfüllt hat.
Dabei ist hier von folgenden Minderungsquoten auszugehen:
Handlauf der Wendeltreppe, welcher unstreitig erst im Januar 2003 erneuert bzw. repariert wurde, 3 %. Die darüber hinaus vom Beklagten behaupteten Bohrlöcher im Teppichboden stellen keinen minderungsrelevanten Mangel dar.
Jalousie am Schlafzimmerfenster 3 %. Nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten ist diese funktionsuntüchtig.
Fenster auf Gängigkeit bringen 3 %. Nach unstreitigem Vortrag des Beklagten lassen sich die Fenster nicht ganz öffnen, sondern lediglich kippen.
Steckdosen im Schlafzimmer funktionsuntüchtig 1 %.
Verschimmelte Markise erneuern 3 %.
Schönheitsreparaturen im Bad, nämlich Verschließen der Bohrlöcher in den Fliesen sowie Instandsetzung der abgeschlagenen und aufgerauhten Badewanne 3 %.
3. Soweit der Beklagte darüber hinausgehende Minderungsrechte beansprucht, können ihm diese nicht zugesprochen werden.
Hinsichtlich einer vergilbten Seifenschale und Wasserflecken im Untergeschoß ist eine Gebrauchsbeeinträchtigung für den Beklagten nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Soweit der Beklagte den defekten Abluftventilator im Bad bemängelt, war dieser bereits im Übergabeprotokoll vermerkt, der Beklagte ist daher mit einer Minderung ausgeschlossen, da die Klägerin sich auch hinsichtlich des Badventilators nicht zu einer Instandsetzung mit ihrem Schreiben vom 23.07.2002 verpflichtet hatte. Die Bohrlöcher im Teppichboden nach Instan...