Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe hinterlegt hat.

4) Der Streitwert wird auf EUR 682,11 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten, deren Mitglied sie ist, Anspruch auf Schadenersatz für Malerarbeiten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Wasserschaden geltend.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Wohnung mit der Nummer 16 gemäß Teilungserklärung der …

Im November 2009 zeigte sich in der vorgenannten (vermieteten) Wohnung der Klägerin an der Nord-West-Ecke im Schlafzimmer ein etwa 0,5 m² großer feuchter und mit Schimmel befallener Wasserfleck. Ursächlich dafür war über längere Zeit von außen in die Wand ein dringendes Niederschlagswasser. Im Außenbereich des Anwesens befindet sich genau über der Schadenstelle der der Niederschlagsabweisung dienende Wandanschluss zum Nachbargebäude.

Mit E-Mail vom 12. November 2009 (Anlage K 7) zeigte die Klägerin der beigeladenen Verwalterin der Beklagten den Eintritt des vorgenannten Feuchtigkeitsschadens an und bat um schnelle Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Im Auftrag der beigeladenen Verwalterin wurden ab 19. November 2009 Reparaturmaßnahmen durch einen Spengler durchgeführt.

Die Klägerin wandte für Malerarbeiten einen Betrag von EUR 598,57 gemäß Anlage K 5 auf. Mit Schreiben vom 16. März 2010 (Anlage K 6) forderte sie die Beklagte zur Erstattung der zuvor vorgenannten Rechnung sowie zur Erstattung vorgerichtliche Rechtsauskunft der Nähe von EUR 83,54 auf.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

Als alternative Schadensursache komme auch noch in Betracht, dass das Niederschlagswasser infolge des an der gesamten Außenfassade seit längerem abblätternden Farbanstrichs und vorhandenen Verputzbeschädigungen eingedrungen sei.

Die Beklagte habe zumindest fahrlässig sowohl bezüglich des defekten Wandanschlusses als auch der beschädigten Außenfassade es unterlassen, das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder rechtzeitig wieder in einen solchen zu versetzen. Die vom Sachverständigen festgestellte Grenzwerte der Raumluftfeuchtigkeit sei nicht auf falsches Lüftungsverhalten der Mieter der Klägerin zurückzuführen.

Die Beklagte WEG als teilrechtfähiger Verband sei passivlegitimiert im Hinblick auf OLG München, 24.10.2005, 34 Wx 82/05. Im Falle der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu insbesondere auch die Instandhaltung zähle, sei der Verband richtiger Gegner für Ansprüche wegen Beschädigung des Sondereigentum. Pflichten zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums würden im Interesse der Wohnungseigentümer zwangsläufig von der Gemeinschaft als Verband selbst wahrgenommen (sog. „geborene Wahrnehmungsbefugnis”).

Erst ab 03. Dezember 2009 habe das Eindringen von Feuchtigkeit gestoppt werden können. Bis Oktober 2010 hätten weiteren Nachbesserungsarbeiten stattgefunden. Ein Verschulden des von der Verwaltung im Auftrag der WEG mit der Schadensbehebung betrauten Spenglers sei gemäß § 278 BGB der Beklagten zurechenbar.

Das Vergehen von 7–10 Tagen, bis erste Begutachtungen und Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen würden, sei pflichtwidrig.

Die mangelhafte Außenfassade als einzige alternative Schadensursache sei den Beklagten bereits seit 2006 bekannt. Trotz dieser Kenntnis sei eine Instandsetzung der Außenfassade im Jahr 2008 durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft abgelehnt worden. Eine notdürftige Sanierung der Außenfassade sei erst auf der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2009 beschlossen worden.

Die Klägerin beantragt zuletzt wie im Termin v. Berlin vom Januar 2011 gemäß Schriftsatz vom 14. September 2010.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen:

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Mangels Beschlussfassung treffe den rechtsfähigen Verband keine Tätigkeitspflicht. Deshalb liege keine dem Verband verpflichtende Gemeinschaftsangelegenheit im Sinne von § 10 VI 3 WEG vor.

Es sei auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte etwa bestehende Verpflichtungen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt habe.

Weil nach der Mitteilung der Klägerin der Verwalter den im Rahmen der Fassadensanierung beauftragten Architekten Wildhofer bereits am 13. November 2009 beauftragt habe, den Schaden in und an der Wohnung der Klägerin zu besichtigen und die notwendigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen zur veranlassen, fehlt es an einer Pflichtverletzung. Wegen des für die Fassadensanierung aufgestellten Gerüsts sei eine kurzfristige Reparatur möglich gewesen.

Danach sei die Spenglerei Kenner beauftragt worden, die erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen. Diese Tätigkeiten seien zwischen dem 19. und 24. No...

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