Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 18.05.2010; Aktenzeichen 202 C 9/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2010, 202 C 9 / 10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.886,35 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 251,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkte über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %, die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2010, Bl. 163 ff. d.A..
Die Klägerin war Miteigentümerin der WEG X-Straße in ####1, bevor sie die Wohnung Nr. 23 mit notariellem Kaufvertrag vom 06.04.2009 veräußerte. Die Beklagte ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 8.382,00, der sich aus Aufwendungen für den Privatgutachter L in Höhe von EUR 1.124,55 und EUR 1.761,80 ( = EUR 2.886,35 ), Zinsschaden in Höhe von EUR 3.561,25 wegen späterer Veräußerung der Wohnung sowie nutzlos aufgewendetes Wohngeld für den Zeitraum August 2008 bis April 2009 in Höhe von EUR 1.935,00 zusammensetzt, sowie die Kosten der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung in Höhe von EUR 718,40 begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2010 abgewiesen. In seinen Gründen führt es im Wesentlichen aus, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben sei, weil ein zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen sei. Die Beklagte sei den ihr obliegenden Pflichten nachgekommen, indem sie ein Dachdeckerunternehmen beauftragt habe. Daher könne es dahingestellt bleiben, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, nach einer durchgeführten Feuchtigkeitsmessung und der festgestellten Oberflächenfeuchtigkeit an der mit einem Flachdach überbauten Außenseite des Bades zu dem Schluss zu kommen, der Feuchtigkeitsschaden beruhe auf fehlerhaften Lüftungsverhalten der Mieter. Es sei nicht Pflicht der Beklagten gewesen, bei im Badezimmer auftretenden Feuchtigkeitsflecken ohne Beschlussfassung ein kostenintensives Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Klägerin weiterhin Feuchtigkeitsschäden gerügt habe, habe die Beklagte ausreichend gehandelt, indem sie die Firma W und F beauftragt habe. Da die Klägerin am 07.06.2008 die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwecks Untersuchung der Schadensursache angekündigt habe, habe es weiterer Tätigkeit der Beklagten nicht bedurft. Darüber hinaus sei der Schaden darauf zurückzuführen, dass die Klägerin das Mietverhältnis gekündigt habe. Damit habe sie gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, die Beklagte habe unverzüglich, nachdem ihr Feuchtigkeitsschäden gemeldet worden waren, der Schadensursache nachgehen müssen. Die Beklagte jedoch habe über zwei Jahre die Eigentümergemeinschaft nicht über das Schadensbild unterrichtet. Vielmehr habe sie zunächst Maßnahmen, die in das Gewerk eines Dachdeckers fielen, in Auftrag gegeben, wohingegen es sich bereits einem Laien aufgedrängt hätte, dass es sich nicht um Schäden handelte, die mit der vorgebauten Decke etwas zu tun gehabt, so dass es erforderlich gewesen wäre, Wände und Abhangdecke durch einen Bausachverständigen untersuchen zu lassen. Im weiteren sei die Beklagte nicht den Empfehlungen der Firma W & F gefolgt, die komplette Decke herauszunehmen. Gleichfalls sei sie nicht den Anregungen des Sachverständigen L im April 2008 gefolgt, die vorhandenen Rohre einer Dichtigkeitsprüfung zu unterziehen, vielmehr sei erst Anfang Oktober 2008 die endgültige Überprüfung des Wasserschadens erfolgt.
Nachdem die Klägerin zunächst das Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat sie die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 18.05.2010 verkündeten Urteils
des Amtsgerichts Köln, Az. 202 C 9 /10, die Beklagte
zu verurteilen, an sie EUR 2.886,35 sowie außer-
gerichtliche Kosten in Höhe von EUR 251,44 nebst Zinsen in
Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem
18.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe ordnungsgemäß gehandelt. Es habe keine eindeutige Ursachenfeststellung gegeben, vielmehr habe auch der von der Beklagten hinzugezogene Dipl. Ing. Q als Mitglied des Beirates im Februar 2009 verschiedene Ursachen in Betracht gezogen. Die Schadensursache sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden vollständig oder gegebenenfalls nur teilweise auf eigenes Verhalten der Klägerin...