Tenor
I. Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.05.2012 der nämlichen Wohnungseigentümergemeinschaft unter Beschluss Nr. 129/2012 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
II. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch … verwaltet wird.
Mit ihrer bei Gericht am 22.06.2012 eingegangenen Klageschrift vom 21.06.2012 begehren die beiden Kläger die Aufhebung des Beschlusses Nr. 129/2012 aus der Eigentümerversammlung vom 22.05.2012. Mit diesem Beschluss hat die Gemeinschaft unter anderem die Kostenobergrenze von EUR 1.000,00 aufgehoben und die Finanzierung „der für die Beauftragung der Kanzlei … angefallenen Kosten erfolgt durch eine Sonderumlage in Höhe von EUR 9.000,00 nach dem Umlageschlüssel m² Wohnfläche. Die Sonderumlage ist fällig am 25.06.2012”.
Dem vorausgegangen war der Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 29.06.2011 unter Beschluss Nr. 92/2011 (K 2), mit dem die Gemeinschaft die WEG-Verwaltung „zur Beauftragung eines Fachanwalts für Baurecht in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat” zur rechtlichen Bewertung der geplanten Dachaufstockung durch die Firma … ermächtigt hatte, wobei dieser Beschluss im Absatz 2 ausdrücklich lautet wie folgt: „Die Kosten für den Rechtsanwalt werden von den Wohnungseigentümern getragen und dürfen maximal EUR 1.000,00 betragen. Die Finanzierung erfolgt über die laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümer”.
Bezüglich des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf die jeweiligen Protokolle der Eigentümerversammlungen verwiesen.
Unstreitig wurde dieser Kostenrahmen aus dem Beschluss vom 29.06.2011 nicht eingehalten. Die Hausverwaltung schloss vielmehr eine Honorarvereinbarung mit der Rechtsanwaltskanzlei … vom 01.08.2011 über einen Stundensatz von EUR 300,00. Die Begutachtung durch die Rechtsanwaltskanzlei wurde per Kostennote vom 24.04.2012 beziffert auf EUR 6.735,40.
Zur Eigentümerversammlung vom 22.05.2012 hatte die Hausverwaltung per Einladung vom 28.04.2012 (K 4) eingeladen. In der Eigentümerversammlung vom 22.05.2012 war unstreitig von der Kanzlei … anwesend.
Die Klagepartei führt aus, die Anwesenheit des involvierten Rechtsanwalts verstoße gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung. Darüber hinaus sei der angegriffene Beschluss im Einladungsschreiben vom 28.04.2012 nicht angekündigt gewesen, sodass schon aus diesem Grunde der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben könne, weil Kausalität nicht auszuschließen sei insofern, als die Gemeinschaft quasi überrumpelt worden sei in der Eigentümerversammlung vom 22.05.2012. Darüber hinaus liege eine Pflichtverletzung der Hausverwaltung vor, die diese zum Schadensersatz verpflichte. Diese Schadensersatzverpflichtung solle mit dem angegriffenen Beschluss quasi umgangen werden und die Pflichtverletzung im Nachhinein sanktioniert werden, was nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könne, weil die Gemeinschaft auf diese Weise Geldwerten Positionen vergebe.
Die Klagepartei beantragt wie zuerkannt.
Die Beklagten beantragen kostenfälligen Klageabweisung.
Sie führen aus, im Einladungsschreiben vom 28.04.2012 sei hinreichend die streitgegenständliche Beschlussfassung angekündigt worden, einer genauen Bezeichnung bedürfe es nicht. Schließlich sei die Thematik der Gemeinschaft bereits seit längerem, zumindest seit der Eigentümerversammlung vom 29.06.2011, hinreichend bekannt gewesen, ebenso sei die angegriffene Beschlussfassung im Zusammenhang zu sehen mit den vorausgegangenen Beschlüssen Nr. 127/2012 und 128/2012, wonach die Kanzlei … zur gerichtlichen Vorgehensweise gegen die Firma … ermächtigt worden sei und der Kostenrahmen entsprechend festgelegt worden sei. Insoweit handle es sich um „Sowieso-Kosten” bezüglich der Kostennote vom 24.04.2012. weil angesichts des Großauftrags und der rechtlichen Problematik ohnehin die Kostendeckelung vom EUR 1.000,00 keinesfalls ausreichend habe sein können. Es fehle also am Schaden, aber auch an einer unangemessenen Überhöhung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen habe die Gemeinschaft durch den streitgegenständlichen Beschluss die Kostennote der Kanzlei … vom 24.04.2012 bzw. deren Stundensatz per Honorarvereinbarung mit der Hausverwaltung im Nachhinein genehmigt und damit gezeigt, dass sie diese gegen sich geltend lassen wolle.
Zur Ergänzung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2012.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.
II. Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.
Die ...