Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 259,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4 % und die Beklagte 96 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Die Beklagten sind verpflichtet, im Rahmen der Betriebskosten für ihre Wohnung die Kosten für den Hausmeister in Höhe von 259,85 DM zu zahlen. Die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung für die Hauswartkosten ist verständlich und nachvollziehbar. Bei einer derart großen Abrechnungseinheit, wie sie hier vorliegt, kann es dem Vermieter nicht zugemutet werden, im Detail die Tätigkeiten der Hausmeister über das Jahr verteilt darzulegen und den Mietern mitzuteilen. Verständlich ist die Abrechnung dann, wenn sie den einzelnen Mietern auf deren Antrag hin zugänglich gemacht wird und sich daraus der Gesamtaufwand für das Jahr ergibt. Kontrollmaßstab für die Hausmeisterleistungen ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Frage, ob sie ortsüblich sind. So hat das Amtsgericht L. (WuM 97 Seite 273) entschieden, dass bereits 1994 ein Betrag von 0,50 DM pro Quadratmeter und Monat ortsüblich und angemessen war. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin von den Beklagten eine Umlage der Hausmeisterkosten in Höhe von 0,41 DM pro Monat und Quadratmeter. Es ist daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass die hier geltend gemachten Kosten dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen und deshalb auch von den Beklagten zu zahlen sind.
Abzuweisen war die Klage lediglich wegen der weiter geltend gemachten Kosten für die Gartenpflege und die Straßenreinigung. Insoweit haben die Beklagten zu Recht die Zahlung verweigert, weil die Klägerin hier auch Kosten für Laubblasegeräte, Rasenmäher, Rosenscheren, Handfeger, Besen und Schneeschieber in die Kostenrechnung einstellten. Bei diesen Kosten handelt es sich aber um sog. Investionskosten, die nicht in die laufenden Betriebskosten eingestellt werden können (Sternel Mietrecht III Rdn. 350, Landgericht I. Wm 1985 Seite 390).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1755693 |
WuM 2002, 339 |