Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 507,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 507,50 Euro aus §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 115 VVG.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Gesellschafter der Rechtsanwaltspartnerschaft C2 und Partner in X. Er macht Gebührenansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom 22.08.2010 in X geltend. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat diesen Unfall unstreitig allein verschuldet. Der Beklagte haftet daher dem Grunde nach unstreitig aus diesem Verkehrsunfall voll. Zu den zu ersetzenden Schäden gehören gemäß § 249 BGB auch die Rechtsverfolgungskosten, die dem Kläger entstanden sind. Der Kostenerstattungsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches.
Der Beklagte ist dem Kläger für dessen Rechtsanwaltskosten erstattungspflichtig, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderlich und auch zweckmäßig war.
Zutreffend wird in der Rechtsprechung vertreten, dass dies in einfach gelagerten Fällen nur der Fall ist, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH NJW 1995, 446). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgegangen werden. Allein die Frage, wann von einem rechtlich einfach gelagerten Verkehrsunfall ausgegangen werden kann, ist schon schwierig zu beantworten. Von einem einfach gelagerten Fall im Straßenverkehr ist nur in absoluten Ausnahmefällen auszugehen. Es sind insoweit Missbrauchskonstellationen denkbar, bei denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geradezu als unvernünftige oder bloß schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen erfolgt (Amtsgericht Halle, NJW 2010, 3456).
Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall dadurch, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten aus einer Garage vor dem Haus herausgefahren ist und sodann mit seiner Heckpartie gegen die rechte Heckpartie des Wagens des Klägers stieß. An beiden Fahrzeugen kam es zu ganz erheblichem Sachschaden. Die Versicherung des Klägers regulierte einen Schadensbetrag in Höhe von 6.703,90 Euro.
Danach kann nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Der Sachverhalt ist auch nicht so einfach gelagert, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts geradezu unvernünftig oder schikanös wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang und die Geldendmachung sämtlicher ersatzfähiger Schäden sowie die unterschiedlichsten Haftungsverteilungen bei Verkehrsunfällen eine Dimension und Komplexität angenommen haben, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall darstellen können. Hinzu kommt eine vielseitige Rechtsprechung bezogen auf die Haftung und die Ersatzfähigkeit. So ist es selbst in vermeintlich einfach gelagerten Fällen häufig nicht mit der Anzeige des Schadens bei der Versicherung des Schädigers getan. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schädiger und seine Versicherung die Interessen des Geschädigten im ausreichenden Maße berücksichtigt, was in der Natur der Sache liegt.
Die Ersatzpflicht der Beklagten entfällt auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurde. Eine Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt (Palandt-Heinrichs, § 249 Randzeichen 39; BGH NJW 2011, 232).
Das Gericht erachtet auch die gewählte Gebührenhöhe in Höhe von 1,3 nicht als unbillig. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG handelt es sich um eine Rahmengebühr, die zwischen 0,5 und 2,5 liegt. Bei der 1,3-Gebühr handelt es sich um eine Schwellengebühr, die bei durchschnittlicher Bedeutung hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache zur Regelgebühr wird.
Im vorliegenden Fall ist eine durchschnittliche Angelegenheit anzunehmen. Selbst bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen hat die Rechtsprechung häufig den Ansatz einer durchschnittlichen 1,3-Geschäftsgebühr gebilligt.
Hier hat der Kläger nicht nur mit der Beklagten, sondern auch mit der Leasinggesellschaft korrespondiert, bei der das Fahrzeug geleast worden ist. Insoweit sind Schreiben des Klägers an die Firma M vom 23.08., 17.09., 01.12. und 20.12.2010 als Urkunden vorgelegt worden. Weitere Korrespondenz des Klägers erfolgte mit der Firma C GmbH, der Reparaturfirma. Insoweit legte der Kläger Schreiben vom 23.08., 13.09., 15.09. und 17.09.2010 vor. Desweiteren ist es zu einer Doppelzahlung an den Sachverständigen Q gekommen. So musste mit Schriftsatz vom 17.09.2010 von diesem eine Doppelzahlung zurückgefordert werden.
Der Kläger hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf die geltend gemachten...