rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Am Schloßgarten 38 in Münster, das er im Wege der Erbfolge von seiner Mutter Frau … erlangt hat. Die Mutter des Beklagten starb am 14.03.2000, der Beklagte ist Erbe. Die Mütter der Parteien schlossen am 18.02.1988 einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung Am Schloßgarten 38, 1. OG bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Balkon nebst Abstellraum. Wegen der Einzelheiten des vorverfassten Mietvertrages der in Absprache zwischen den Müttern der Parteien vom Beklagten ausgefüllt wurde und von den Mietvertragsparteien unterschrieben wurde, wird auf den schriftlichen Mietvertrag verwiesen.
Nach dem Tode seiner Mutter kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21.03. zum 30.06.2000. Mit Schreiben des Haus- und Grundeigentümervereins vom 07.04.2000 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er vertraglich zur Durchführung Schönheitsreparaturen verpflichtet sei und es wurde weiter auf bestehende Mängel verwiesen. Der Beklagte entgegnete darauf mit Schreiben vom 08.4., dass er seine Arbeiten noch nicht abgeschlossen habe und schickte die Mängelliste vom 07.4. wieder zurück. Mit Schreiben vom 18.06.2000 wies er daraufhin, dass nach den ursprünglichen Vereinbarungen und der durchgeführten Anfangsrenovierung der Wohnung weitere Maßnahmen nicht geschuldet seien.
Am 25.06.2000 fand eine letzte gemeinsame Wohnungsbesichtigung der Parteien statt, über die eine Niederschrift erstellt wurde. Der Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 30.06. zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert zugleich mit der Erklärung nach Ablauf der Frist die Vornahme von Arbeiten durch die Mieter abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Am 30.6. übergab der Beklagte an den damaligen Bevollmächtigten und Sohn des Klägers die Wohnungsschlüssel.
Die in der Niederschrift vom 25.06.2000 aufgeführten Mängel beseitigte der Beklagte nicht.
Nach einem Kostenvoranschlag des Malermeisters … vom 01.08.2000 sollte eine Beseitigung von Mängeln der Wohnung 4.939,67 DM netto kosten.
Der Kläger behauptet, eine Vereinbarung über die Durchführung einer Anfangsrenovierung sei nie getroffen worden. Er behauptet weiter, während der Mietzeit seien keine Schönheitsreparaturen ausgeführt worden. Zudem behauptet er, durch starkes Rauchen habe die Wohnung Verfärbungen und erhebliche Geruchsbelästigungen aufgewiesen.
Der Kläger meint, durch die teilweise Ausführung von Schönheitsreparaturen habe der Beklagte seine Verpflichtung dazu anerkannt. Er meint, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohungen die seiner Meinung nach vom Beklagten geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.530,02 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt in den Urteilstenor folgenden Vorbehalt aufzunehmen:
Dem Beklagten bleibt die Beschränkung seiner Haftung bezüglich der Hauptsache, Nebenforderungen und der Kosten des Rechtsstreits auf den Nachlaß der am 14.03.2000 verstorbenen Frau … vorbehalten.
Der Beklagte ist der Meinung, nach dem Mietvertrag nicht zur Vornahme von weiteren Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein. Die verstorbenen Mütter der Parteien seien Schulfreundinnen gewesen. Die Mutter des Beklagten sei auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter des Klägers nach Münster in das Haus ... eingezogen. Da die Wohnung sich in einem unbewohnbaren Zustand befunden habe, sei sie, organisiert durch den jetzigen Beklagten, auf Kosten seiner Mutter vollständig renoviert und hergerichtet worden. Auch im Laufe der Mietzeit seien wiederholt Schönheitsreparaturen vorgenommen worden.
Der Beklagte bestreitet das Vorliegen von Mängeln entsprechend der vom Kläger aufgestellten Mängelliste und die Verantwortung des Mieters dafür. Die Wohnung weise im übrigen einen fehlerhaften Balkon auf, das Wasser fließe in Richtung Balkontür und Rahmen und dringe nach innen in die Wohnung ein.
Der Beklagte meint, er sei zu Schadenersatzleistungen auch deshalb nicht verpflichtet, weil Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach Verzugseintritt erfolgt seien, eine Frist nach etwaiger Fälligkeit der Reparaturen nicht mehr gesetzt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Schönheitsreparatur aus dem Mietverhältnis über die Wohnung Am Schloßgarten 38 nicht zu...